IV.

Historischer  Kommentar  uͤber  das  erste  Grundgesetz
  der  ganzen  wirtembergischen  Landes-Verfassung,
  über  den  unter  kaiserlicher
  Vermittlung  den  8.  Juli  1514  zu
Tübingen  geschlossenen  Vertrag.)

Man  kann  in  wenigen  deutschen  Staaten  die  ganze  Landes-Verfassung
  in  ihre  ersten  Beslandtheile  so  historisch-genau
auflösen,  das  ganze  Verhältniß  zwischen  dem  Landesherrn  und
den  Ständen  so  ruhig  beleuchten,  und  das  Verhältniß  der
Stände  unter  einander  selbst  so  klar  machen,  als  in  dem
Staatsrechte  des  Herzogehums  Wirtemberg.  Die  wichtigsten.
Urkunden,  worauf  Alles  ankommt,  sind  gedruckr,  selbst  ein
kleiner  Theil  der  wichtigsten  Verhandlungen  ist  bekannt,  die
Geschichte  ist  geläuterter,  als  irgend  eine  andere  Landesgeschichte
und  Kaiser  Joseph  II.  hat  die  Grenzen  der  fürklichen
Hoheitsrechte  und  der  ständischen  Gerechtsame  erst  vor  siebenzehn
  Jahren  so  unveränderlich  firirt,  daß  das  letzte  Datum,
woraufhin  Alles  berechnet  werden  muß,  der  letzte  Zustand,  zu
desse  n  bestimmter  Erklärung  Alles  geführt  werden  soll,  eine.

*)  Aus  Meiners  und  Spittler's  Gött.  hist.  Mag.,  Vb.  J.
S.  49—05.  ·