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Zur  ersten  Probe  hier  ein  historischer  Kommentar  über
den  sogenannten  Tübinger  Vertrag,  der  erster  Fundamental-Vertrag
  der  ganzen  wirtembergischen  Verfassung  ist,  magna
charta  libertatum  des  wirtembergischen  Unterthanen  heißen
mag,  von  welcher  an  ununterbrochen  und  aus  welcher  her
unzerrissen  das  ganze  Gewebe  der  National-Freiheit  sich  entwickelte.
  Noch  der  neueste  herr=  und  landständische  Vergleich
von  4770  schließt  sich  kraft  seiner  eigenen  Anfangsworte  an
diesen  Vertrag  an;  noch  der  klarste  neueste  Grenzberichtigungs-Traktat
  weist  auf  die  damalige  Grengscheidung  hin,  und  seit
272  Jahren  hat  sich  nun  jeder  Streit,  der  dort  entstanden
ist,  wenn  er  auch  aus  ganz  neuen  Bedürfnissen  eines  voͤllig
veränderten  Zeitalters  entskund,  den  Worten  jenes  Vertrages
so  angeschlungen,  daß  der  erste  historische  Sinn  und  historische
Juhalt  desselben  fast  vergessen  zu  werden  schien,  und  bei  der
sonderbarsten  Vermengung  alter  und  neuer  Verfassung,  deren
sich  selbst  oft  Forscher  des  wirtembergischen  Staatsrechts  schuldig
  zu  machen  schienen,  endlich  fast  nur  eine  Traditions-Idee
von  dem  Inhbalte  desselben  erhielt,  die  nach  dem  Schicksale
der  meisten  solcher  alten  Verträge  selten  durch  eigene  Lesung
berichtigt  wurde.

Geschichte  des  1514,  8.  Juli,  zu  Tübingen  geschlossenen
  Vertrags  zwischen  Herzog  Ulrich  von
Wirtemberg  und  seiner  Landschaft,  nebst  einer
bistorischen  Erläuterung  der  Hauptpunkte  desselben.


Haus  und  Land  Wirtemberg  war  von  1473  bis
4515  vierzig  Jahre  lang  in  einer  der  großen  kritischen  Gaͤh