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Recht  galt,  diesen  oder  jenen  zu  hindern,  daß  er  seinen
Mann  nutzen  konnte.  So  war's  ursprünglich  in  Wirtemberg,
so  urspruͤnglich  in  mehreren  deutschen  Ländern,  *)  und  es  hat
in  diesem  Zustande  nicht  gerade  eine  unmittelbare  Veraͤnderung
  hervorgebracht,  wenn  endlich  auch  mehrere  Städte
im  Lande  entstunden.

Der  neu  entstandenen  Stadt  höchstes  politisches  Ziel  war,
außer  der  gewöhnlichen  Jahrbede,  '“)  die  ungefähr  wie  ein
kleines  Schutzgeld  festgesetzt  war,  dem  Ritter  und  Prälaten
gleich,  gar  keine  Schatzung  bezahlen  zu  müssen,  falls  anders
nicht  Ranzionirung  des  gefangenen  Fürsten  vorkam  oder  ein
fürltliches  Fräulein  ausgestattet  wurde.  Sie  rang  so  lang,
bis  auch  sie  ihrer  Maier  eben  so  mächtig  war,  als  der  Ritter
und.  Prälat.  seiner  Bauern,  ihr  Magistrat  strebte  bald  mit
vollem,  bald  mit  halbem,  Gluͤcke  nach  eben  den  unbeengten
Jurrisdiktional-Verhältnissen  hin,  in  welchen  nach  uraltem
Rechte  und  oft  selbst  krast  geschriebener  Verträge  der  Ritter
zu  seinem  Bauern,  der  Prälat  zu  seinen  Hintersassen  siund,
und  so  schien  nur  eih  vierter  Haupttheil  des  großen  politischen
  Compositums  entstanden  zu  seyn,  der  sich  den  übrigen
dreien  allmählich  so  verähnlichte,  daß  eine  wesentliche  Veränderung
  der  ganzen  Maschinc  kaum  wahrzunehmen  war.

Es  ist  eine  Lust,  die  ganze  Mannichfaltigkeit  zu  überschauen,
  wie  in  diesem  Lande  der  Prälat  und  Ritter  dem
Laudesherrn  selbst  half,  seine  Kämmeruntekthanen  stattlich  zu

5)  Die  Einwürfe,  die  bisweilen  hiegegen  gemacht  werden,  beweisen
  nur  frühere  oder  längsamere  Aenderung  in  dieseni
und  jenem  Lande.

æs)  Bede  statt  Steuer;  es  ist  oft  von  wesentlichem  Nuten,  in
der  historischen  Darstellung  die  alten  Ausdruͤcke  beizubehalten.
Auch  manchmal  in  der  Etpmologie  des  Worts  liegt  eine  histsrische
  Idee.

7.