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nutzen,  und  wie  in  einem  andern  Lande  Praͤlaten  und  Ritter
fruͤhe  darauf  geriethen,  fuͤr  die  Erhaltung  des  fuͤrstlichen
Kammerunterthanen  zu  sorgen,  in  der  furchtvollesten  Erwartung,
  daß  sie  genutzt  werden  wuͤrden,  wenn  der  Kammer-Unterthan
  ausgenutzt  sey.  Das  Princip  der  politischen
Selbsterhaltung  brachte  gerade  die  entgegengesetztesten  Wirkungen
hervor.  Oft  schien's,  als  ob  sich  der  Fuͤrst,  der  Praͤlat  und
der  Ritter  jeder  zu  Nutzung  seiner  Bauern  unter  einander
Gluͤck  wuͤnschte,  oft  stoͤrte  jener  noch  diese,  weil  er  selbst  an
künftige  Nutzung  der  adelichen  Bauern  und  der  Hintersassen
des  Prälaten  frühe  genug  dachte,  oft  störten  diese  noch  jenen,
weil  die  Last  doch  zuletzt  auch  auf  sie  fiel,  wenn  sie  künftig
einmal  den  fürstlichen  Kammerunthanen  zu  schwer  ward.
Fürstliche  Theilungen  des  Landes,  die  sonst  fast  gewöhnlich
  jedes  deutschen  Laudes  Unglück  waren,  haben  zuerst  in
Wirtemberg  hierin  eine  große  Veränderung  hervorgebracht.
Vierundvierzig  Jahre,  ehe  Wirtemberg  Herzogthum  wurde,
theilte  sich  das  schdne,  großgewordene  Land,  das  seit  andertbalb
  Jahrhunderten,  seitdem  es  so  groß  wuchs,  nie  völlig
getheilt  worden  war,  unter  Vater  und  Oheim  eben  des  biedern,
  damals  noch  ungeborenen,  Eberhard,  der  Untheilbarkeit
und  Primogenitur-Gesetz  und  Herzoghut,  drei  herrliche  Vermächtnisse,
  seinen  Nachkommen  hinterlieh.  Da  ward  die  erste
Theilung  5)  so  gemacht,  daß  man  nur  auf  vier  Jahre  theilte,
daß  sich  der  jüngere  Bruder  nach  Verfluß  der  zwei  ersten
Jahre,  wenn  er  es  nur  ein  Vierteljahr  vorher  kündigte,  den
Londesantheil  seines  älteren  Bruders  wählen,  den  älteren
Bruder  zum  Tausche  verpflichten  konnte.  Da  war's  weise
Vorforge,  daß  keiner  der  theilenden  Brüder  seinen  Landes-*)

  23.  April  1441.  S.  Sattlers  Gesch,  der  Gr.  von  Wirt.  Thl.  II.
S.  128.