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Antheil  abnutzen  durfte,  und  die  theilenden  Bruͤder  schwuren
einander,  daß  keiner  seine  Buͤrger  und  armen  Leute  mit
höherer  Schatzung,  als  bisher  gewöhnlich  gewesen,
  künftighin  belegen  wolle.  Da  war  der  erste
Fall,  daß  sämmtlichen  Kammerunterthanen  des  Fürsten  eine
Freiheit  von  allen  neuen  und  höheren  Steuern  versichert  wurde,
die  einzelne  Gemeinden  bisher  genossen  oder  errungen  baben
mochten,  die  aber  nie  noch  allgemeines  Privilegium  geworden
war.  Da  war  dieses  große  Privilegium  noch  so  in  seinem  ersten
Anfange,  daß  es  in  diesem  Anfange  kaum  den  Namen  eines
Mibilegiums  verdiente,  daß  an  Selbsitarationsrecht  durch
eigene  Repräsentanten  gar  nicht  zu  denken  war,  und  daß
auch  das  neue  Privilegium  wieder  verschwand,  so  wie  die  veranlassenden
  Verhältnisse  desselben  bei  künftiger  Wiedervereinigung
  des  Landes  verschwanden.

Schon  im  zweiten  Theilungsvertrage,  der  bei  der  Unzufriedenheit
  beider  Parkeien  gleich  ein  halbes  Jahr  nachher
erfolgte,  *)  und  jenes  vorher  bedingte  Tauschrecht  völlig  aufhob,
  verlor  sich  auch  jener  Freiheitsartikel,  und  die  Erisienz
neuer  Steuern,  die  künftighin  Graf  Lud  wig  oder  Graf  Ulrich
in  ihrem  Landesantheile  würden  erheben  wollen,  ist  so  zuverläßig
  angenommen,  daß  deßwegen  dem  Vertrage  selbst  ein
eigener  Artikel  eingerückt  wurde.  **)

*)  25.  Jan.  1442.  S.  die  Nachrichten  und  Erkrakte  in  Steinhofers
wirtemb.  Gesch.  Thl.  II.  S.  827  #.,  wo  sie  viel  vollständiger
und  genauer  sind,  als  bei  Sattler  Gesch.  der  Gr.  von  Wirt.
Thl.  II.  S.  152—134.

vs)  Es  ward  im  Vertrage  ein  wechselseitiger  freier  Zug  der  Unterthanen
  bedingt,  aber  wenn  der  Herr  des  einen  oder  des
andern  Theils  eine  gemeine  Schatzung  ausgeschrieben  habe,  so
sollte  Niemand  ziehen  dürfen,  er  habe  denn  zuvor  diese  Schahung
  bezahlt.