109

daß  jenes  Bürgenkorps  rege  zu  werden  anfing,  daß  der  in
Urach  regierende  Vetter,  Graf  Eberhard  der  ältere,  dem  die
unfruchtbare  Ehe  des  verschwenderischen  Eberhard  kraft  des
jüngst  geschlossenen  Vertrages  herrliche  Aussichten  eröffnetc,
für  seine  Hoffnungen  beforgt  ward,  die  zugewandten  Ritter
und  Prälaten  des  Landes,  den  trefflichen  Flor  des  wirtembergischen
  Hauses,  ehe  jener  Verschwender  zwei  volle  Jahre  regierte,
  schon  kummervoll  verwelken  sahen.

Das  ganze  Bürgenkorps  versammelte  sich,  Ritter  und
Prälaten  riethen,  was  auch  einziger  Wunsch  jenes  versammelten
  Börgenkorps  war,  die  Landesportion  beider  regierenden
Grafen  in  eine  Masse  zu  werfen,  einen  Hofstaat  zu  ordnen,
ein  Regiment  zu  führen,  und  daß  auch  beiden  Gemahlinnen
nur  ein  gemeinschaftlicher  Etat  zu  halten  sey.  In  ewigen
Zeiten  sollte  man  nicht  mehr  theilen,  auch  was
künftighin  geerbt  und  erworben  werde,  sollte
ungetheilt  der  alten  untheilbaren  Masse  zuwachsen,
  je  nur  der  älteste  Herr  des  Stammes  der  Eberharde
  regieren,  und  wenn  auch  der  Mannsstamm  der  Eberbharde
  einst  aussterde,  wenn  der  abgetheilte  Graf  Heinrich  oder
Graf  Heinrichs  Söhne  und  Enkel  zur  Erbschaft  kämen,  nie
sollte  doch  in  ewigen  Zeiten  gerheilt  werden  dürfen.

So  entwarf  man  denn  zu  Mönsingen,  wo  die  große
Versammlung  war,  einen  feierlichen  Grundvertrag  des  wirtembergischen
  Hauses,  7)  Alles  ward  für  jetzt  und  für  ewig  bestimmt,

*)  1482,  14.  Dec.  S.  Wirtemb.  Landes-Grundverfassung,
  besonders  in  Nücksicht  mauf  die  Landstände
  und  deren  Verhältniß  gegen  die  höchste
Landesherrschaft,  S.  1—  11,  wo  der  Münsinger  Vertrag
  aus  der  Original-Urkunde  abgedruckt  isi.  Von  der  geschickten
  Cottaischen  Abhandlung  über  den  Münsinger  Vertrag,
  die  1782  in  4.  erschien,  konnte  ich  hier  keinen  Gebrauch