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beide  regierende  Grafen  beschwuren  den  Vertrag,  jenes  große
Korps  von  Repräsentanten  der  Kammerunterthanen,  das  sich
schon  vor  neyn  Fahren  für  die  Haltung  eines  Familien-Vertrages
  zu  Urach  verbürgt  batte,  übernahm  noch  einmal  auch
die  eidliche  Garanrie  des  neuen  Gesetzes,  Ritter  und  Prälaten
entzogen  sich  der  Gewährleisiung  desselben.  ")

machen,  weil  sich  alle  wichtigeren.  Erläuterungen  derselben  bloß
auf  den  Punkt  beziehen,  daß  im  Münsinger  Vertrage  Erstgeburksrecht
  eingeführt  sey.

*)  Eine  Stelle  im  Stuttgarter  Vertrage,  22,  April  1485,  klärt
dieses  sehr  auf.  Graf  Eberhard  der  Jungere  gab  im  Stuttgarter
  Vertrage  manche  Vorrechte  auf,  die  ihm  zu  Münsingen
eingeräumt  worden  waren;  daher  heißt  es  in  demselben:

„Wir  Graf  Eberhard  der  jüngere  sollen  unsrem
  Vetter  einen  versiegelten  Brief  nach  Nothdurft
  geben  an  alle  unsere  Prälaten  und  Landschaft,
  die  uns  dann  den  gemeinen  Eid  gethan
haben,  darinn  wir  sie  all  ir  Verpflicht  ledig
sagen  sollen,  uns  nichts  mehr  verbunden  zu
sepn  bis  an  die  Erbhuldigung,  so  die  Landschaft
gethan  hat  nach  laut  desselben  Briefs“  (des
Münsinger  Vertrags).

Also  bloß  die  Landschaft  hatte  die  Erbhuldigung  gethan,
nicht  auch  die  Prälaten;  daß  aber  unter  Landschaft  hier
einzig  die  Kammerunterthanen,  Städte  und  Aemter  begriffen
werden,  ist  ein  so  ganz  gewöhnlicher  Sprachgebrauch,  baß  mich
wundert,  wie  ihn  Herr  Ledderhose  bei  den  Hessischen  Landständen
  fremd  finden  konnte.  Die  Prälaten  hatten  bloß  beiden
Eberharden  geschworen;  die  Landschaft  schwur  nicht  nur  diesen,
sondern  sie  schwur,  dem  jeweiligen  ältest  regierenden  wirtembergischen
  Herrn  treu  und  gewärtig  zu  sepn.

Bidembach  in  seiner  Besold'schen  Widerlegung  S.  a  hat
den  kleinen  Advokaten-Kunstgriff  gebraucht,  und  bei  Anführung
obiger  Stelle  die  Worte  hinweggelassen:  bis  an  die  Erbhuldigung,
  so  die  Landschaft  gethan  hat.  Jhm
scheint  bange  gewesen  zu  seyn,  wenn.  Besold's  Vertheidiger
daraus  herlelten  möchten,  daß  also  die  Prälaten  keine  Erbhuldigung
  gethan  hätten,