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Es  schien  ein  wunderliches  Ding  zu  seyn,  wenn  man  die
ganze  bunte  Schaar  von  Boͤgten,  Schultheißen,  Kellern,  Bürgermeistern
  und  Richtern,  wie  sie  der  Zahl  nach  wohl  mehr
als  vier  und  fuͤnfzig  in  Muͤnsingen  versammelt  waren,  auf
einem  Haufen  hier  beisammen  sah.  Obwohl  auch  die  von
Mdmpelgard,  und  der  von  Grauges,  und  der  von
Cler  val,  und  wenn  ein  eigener  Deputirter  von  Passavant
  da  war,  obwohl  auch  alle  diese  deutsch  genug  verstanden,
  um  mittraktiren  zu  können  und  um  den  Jnhalt  des
Vertrages  zu  verstehen,  den  doch  auch  sie  beschworen?

Die  ganze  Schaar  von  Vögten,  Schultheißen,  Kellern,
Böärgermeistern  und  Richrern  schwor  auf  den  neuen  Hausvertrag.
  Sie  hatten  sich  erklärt,  den  neugeschlossenen  Vertrag
selbst  noch  beschwdren  zu  wollen,  weil  sie  auch  selbst  dazu  gerathen
  hätten.  Wie  hätten  sie  nicht  schwören  müssen,  wenn
sie  nicht  selbst  gerathen  häten?  Ob  wohl  auch  dreißig,  vierzig
Jahre  früher  ein  Herr  von  Wirtemberg  die  Schulhheißen
und  Keller  und  Richter  gefragt  haben  würde,  wie  sie  mit
einem  neuen  Successionsgesetze  der  gräflichen  Familie  zufrieden
  seyen?

Es  war  ein  wunderliches  Ding,  ob  wohl  auch  diese  vier
und  fünfzig  Mann,  ob  der  von  Zavelstein  und  der  von  Haiterbach,
  ob  der  von  Bulach  und  der  von  Haigerloch  ganz  klar
und  unzweideutig  wußten,  was  in  dem  neuen  Surccessions=Gesetze
  als  neue  Ordnung  nun  verordnet  sey.  Die  scharffinnigsten
  wirtembergischen  Publicisten  sind  selbst  gegenwärtig
noch  verlegen,  wie  manche  Ausdrücke  dieses  Successionsgesetzes
mit  einer  bloßen  Seniorats-Konstirution  sich  vereinigen  lassen,
und  eben  so  verlegen,  wie  manche  andere  Ausdrücke  mit  einem
supponirten  Primogenitur-Gesetze  vereinigt  werden  konnten.
Ob  der  von  Ebingen  und  der  von  Rudersberg  das  alles  wohl
zu  deuten  wußte?  Dochl  wie  oft  geschieht  es,  daß  ein  solcher