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Tode  vier  Praͤlaten,  vier  Ritter  und  vier  Deputirte  des  Repräsentanten-Korps
  der  Kammerunterthauen  ein  vormundschaftliches
  Regiment  führen  sollten?  War  er's  nicht  damals,  der
genau  bestimmen  ließ,  wie  viele  der  Deputirten  dieser  drei
Korps  gerufen  werden  sollten,  wenn  einst  sein  verschwenderischer
  Vetter  und  Nachfolger,  Graf  Eberhard  der  jüngere,
Verpsändungen  und  Veräußerungen  wagen  wolle?  War's
nicht  durch  seine  Anstalt  ganz  klar  geworden,  daß  das  Votum
  eines  Sürgermeisters  oder  Schultheißen  so  viel  gelten
sollte,  als  das  Votum  eines  Prälaten  und  Ritters?  und  war
nicht  so  durch  einen  Zug  und  durch  eine  Austalt  gewonnen,
was  in  andern  Ländern  oft  kaum  durch  halbhundertjährige
sortgehende  Revolutionen  geschah,  und  in  vielen  Ländern  nie
geschah,  daß  die  Anzahl  der  städtischen  Deputirten  der  Anzahl
der  ritterschaftlichen  in  der  großen  Ausschuß-Deputation  völlig
gleich  war?  *)

War's  nicht  Graf  Eberhard  der  ältere,  der  drei  Jahre
nach  jenem  schiedsrichterlichen  Ausspruche  König  Marimilians
zu  Frankfurk  in  einem  eigenen  Vertrage,  den  er  zu  Eßlingen
  70)  unter  feierlichster  Vermittlung  des  Kurfürsten  von
Mainz  und  des  Markgrafen  von  Anspach  schloß,  seinen  Nachfolger,
  Graf  Eberhard  den  jüngern,  verpflichrete,  sein  künftiges
  Regiment  in  Wirtemberg  ganz  unter  der  Leitung  jener
großen  landständischen  Ausschuß-Deputation  zu  führen,  der

*)  Immer  waren  es  vier  vom  dritten  Stande,  wie  vier  Prälaten
und  vier  Ritter.  Der  dritte  Stand  konnte  also  gegen  den
Abel  oder  gegen  die  Prälaten  poria  machen.

6Einer  der  besten  Abdrucke  dieses  Vertrags  findet  sich  in  Herzog
Karl  Rudolphs  Vorstellung  und  Bitte  ad  imp.  pco  tutelae,
unter  den  Beilagen.  Sattler  hat  denselben  Gesch.  der  Gr.
Tol.  [V.  Beil.  n.  44.  Auch  Eilenbach,  Gesch.  Herzog  Ulrichs,
Beilage  A.