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diese  Ausschuß-Deputation  zum  ordentlichen  stehenden  Korps
machte,  der  diesem  Korps  das  wichtige  Recht  gab,  seine
Mitglieder  künftighin  unter  Eberhard  des  jüngern  Regierung
allein  selbst  zu  wählen?

Wie  hätte  der  edle,  biedere  Graf  sein  Werk  mehr  vollenden
  koͤnnen,  als  er  that,  daß  er  diese  Anstalt  feierlich  durch
den  Kaiser  bestaͤtigen  ließ,  daß  er  die  Bestätigung  des  Kaisers,
selbst  dem  neuen  Herzogbriefe,  gerade  also  der  Urkunde,  deren
künftiger  Nichtvergessung  er  gesichert  war,  seierlichst  einrücken
ließ,  und  daß  er  noch  endlich  auch  auf  den  äußerst  möglichen
Fall  der  nahen  oder  entfernten  Zukunft,  wenn  einst  der  ganze
wirtembergische  Mannsstamm  aussierbe,  jener  einmal  errichteten
  landständischen  Ausschuß  Deputation  Rechte  und  Privilegien
in  eben  diesem  Herzogbriefe  zusichern  ließ,  wie  nie  in  irgend
einem  andern  Lande  auch  den  mächtigsien  Landständen  von
Kaiser  und  Reich  noch  nach  Schließung  des  ewigen  Landfriedens
  zugesichert  wurden.

Gras  Eberbard  der  ältere  hat  Wirtembergs  Landstände
errichtet,  denn  Landstände  sind  endlich  bis  zur  versicherten
  fortdauernden  Eristenz  nur  alsdann
erst  entstanden,  wenn  sich  der  dritte  Stand  mit  dem
vollgültigsten  Rechte  den  üöbrigen  beiden  altherkommlichen
Ständen,  den  Rittern  und  Prälaten,  anschloß,  wenn  alle  drei
Stände,  durch  Vertheidigung  gewisser  gemeinschaftlichen
Rechte  innigst  verbunden,  zu  einem  Konvente  berechtige,
den  vollen  Repräsentanten  sämmtlicher  MNihage  des  Staats
spichen  konnten.

In  andern  Ländern  hat  sich  erst  nur  ein  Korps  von
Staͤdten  neben  den  landstaͤndischen  Praͤlaten  und  Rittern  allmählich
  hinauf  gearbeitet,  der  fürstliche  Kammerunterthan  auf
dem  Lande  blieb  noch  langehin,  auch  nachdem  der  Städter,
bisher  häufig  sein  alter  Genosse,  endlich  frei  geworden,  im