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Fuͤrsten  sind  es,  die  es  nicht  zur  Politik  rechnen,  das  Korps
ihrer  Landstände  durch  Mitglieder,  die  sse  hineinkommen  kassen,
zu  verunedeln,  Muͤtzen  unter  die  Huͤte  zu  mischen,  die  Direktion
  des  ersten,  wichtigsten  Korps  im  Staate  in  lenkbare
Hände  kömmen  zu  lassen?

Graf  Eberhard  der  ältere  von  Wirtemberg
bat  Landstände  errichtet,  und  der  stehende  ständische
Ausschuß  von  vier  Prälaten,  vier  Rittern  und  vier  Städte=Deputirten,
  den  er  seinem  Nachfolger  als  ein  unabänderliches
Mitregierungs-Collegium  vermachte,  hob  sich  in  Kurzem  zu
einem  unglaublichen  Ansehen,  das  seiner  glücklichen  ununterbrochenen
  Forkdauer  vielleicht  schädlicher  war,  als  langsam
steigende,  stille  Gewalt  desselben  jemals  geworden  wäre.  Das
Selbstrarationsrecht  schien  das  geringste  der  Rechte,  das  den
neuerrichceten  Landständen  verwilligt  wurde,  das  fast  nur  mittelbar
  verwilligt  wurde,  wie  man  auch  in  Staatsberträgen
oft  eilfertigst  voraussetzt  und  stillschweigend  einräumt,  was
schwerlich  je  nur  bezweiselt  werden  kann,  sobald  die  Hauptpunkte
  des  Vertrages,  der  erste,  underkennbarste  Zweck  der  ganzen
  neuen  Staatseinrichtung  nur  halb  erfüllt  werden  sollte.

Eberhards  Nachfolger  sollte  die  Kammerunterthanen
bei  ihren  gewöhnlichen  Steuern,  Zinsen,  Gülten
  und  Dieusten  ohne  weitere  Beschwerung  lassen,)
  und  wenn  deun  doch  künftighin  die  Steuern  gesteigert

*)  S.  Frankfurker  Vertrag  30.  Juli  1489.  Auch  im  Stuttgarter
Vertrage,  22.  April  1485,  kommt  eine  Stelle  dieser  Art  vor,
aber  bloß  in  Beziehung  auf  die  Aemter  Krchbeim,  Owen,
Weilheim,  Winnenden.  '

Der  Frankfurter  Vertrag  ist  aber  im  Eßlingischen  Vertrage
  2.  Sept.  1492,  nach  allen  seinen  Punkten  und  Artikeln,
einen  einzigen  gar  nicht  hieher  gehörigen  ausgenommen,  feierlichst
  bestätigt  worden,  und  der  Eßlingische  Vertrag  ward  in