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werden  mußten,  wenn  neue,  ungewoͤhnliche  Schatzung  nothwendig
  ward,  wer  konnte  verwilligen,  als  die  Unterthanen
selbst?  wer  anders  sollte  im  Namen  der  Unterthanen  verwilligen,
  als  ihr  altes  gewohntes  Korps  der  Repräsentanten?

Eberhards  Nachfolger  sollte  alle  Prälaren  und  geisilichen
Stände  im  Lande,  alle  Unterthanen  (armen  Leute)  in  Städren
und  Dörfern  bei  ihren  Gnaden,  Freihriten,  Rechten  und  altem
Herkommen  lassen.  So  konnte  es  denn  also  künftighin  nur
durch  freie  Einwilligung  der  Unterthanen  geschehen,  wenn  alte
Rechte  der  Unrerthanen  aufgegeben  werden,  das  Freiheits-Herkommen
  derselben  den  nelien  Bedürfnissei  und  der  ausgebildeteren-
  Gewalt  der  regierenden  Herren  weichen  sollte.

Wenn  irgend  ein  Artikel  des  Verkrages,  der  diese  zwei
Hauptpunkte  enthielt,  von  Eberhards  Nachfolgern  übertreten
werden  sollte,  so  verordnete  Eberhard,  so  befahl  Maximilian,  9
daß  sich  die  Unterthanen  des  Landes  mit  dem  schwaͤbischen
Bunde  vereinigen,  und  mit  vereinter  Gewalt  auf  die  Wiederberstellung
  des  gekränkten  Rechts,  auf  die  Vollsireckung  aller
Artikel  des  geschlossenen  Vertrags  dringen  sollten.  7)  Wie
nun,  wenn  doch  Eberhards  Nachfolger  die  Steuern  willkürlich

der  Urkunde  vom  21.  Juli  1455,  durch  welche  Wirtemberg  zum
Herzogthume  gemacht  wurde,  mehrmalen  ausdrücklich  konfirmirt.
So  ist's  also,  als  ob  in  dem  Herzogbriefe  selbst  siünde,  die
armen  Leute  in  Städten  und  Dörfern  bei  ihren
Gnaden,  Freiheiten,  Rechten,  altem  Herkommen,
bei  ihren  gewöhnlichen  Steuern,  Zinsen,  Gülten
und  Diensten  ohne  weitere  Beschwerung  zu
lassen.

*)  Denn  der  Frankfurter  Vertrag  war  eigentlich  ein  tompromis.
sarischer  Entscheid  des  roͤmischen  Koͤnigs  Marimilian.

*P  )  Die  Unterthanen  in  dem  Theile  von  Wirtemberg,  der  ehedem
Eberbard  dem  jängern  gehörte,  mußten  sogar  schwören,  dieses
zu  thun.