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erböhen,  die  Dienste  berbieffältigen,  das  alte  Herkommen
kränken  wollte?

Auch  regierte  gleich  der  unmittelbare  Nachfolger  kaum

dreizehn  Monate  lang,  kaum  hatte  Eberhard  ll.  auch  nur
etwelche  willkuͤrliche  Regimentsänderungen  vorgenommen,  kaum
nur  Muthwillen  seiner  Art  gezeigt,  so  erhob  sich  die  gewaffnete
Garamtie  der  landständischen  Privilegien  und  Rechte,  man
kündigte  dem  neuen  Herzoge  den  Gehorsam  auf,  selbsi  der
Kaiser  entsetzte  ihn,  und  dem  unmündigen  Bruderssohne  desselben,
  dem  elfjährigen  Prinzen  Ulrich,  der  sein
Nachfolger  werden  sollte,  ward  jene  alte  landständische  Ausschuß-Deputation,
  bis  er  zu  Jahren  des  Selbstregenten  komme,
als  regierender  Vormund  verordnet.

Fuͤnf  volle  Jahre  regierte  dieß  landständische  Regiment,
die  Gerechtigkeit  wurde  gehandhabt,  auf  allgemeine  Landespolizei
  vorbereitet,  das  ganze  System  der  Regierung  allmählich
zur  planmäßigeren  Form  gebracht,  und  jene  große  Verrückung
aller  bisberigen  Verhälinisse  und  Rechte,  die  gewöhnlich  die
unausbleiblichste  Folge  des  berrschend  werdenden  rômischen  Rechts
war,  würde  so  stille  und  langsam  grschehen  seyn,  daß  Rittern,
Prälaten  und  Unterthanen  geworden  wäre  wie  Tränmenden,
hätte  nur  dieses  landständische  Regiment  etwa  ein  paar  Jahrzehnde
  gedauert.

Doch  schon  der  sechzehnjahrige  Prinz  Ulrich  ward  vom
Kaiser  volljährig  erklärt,  und  so  redlich  Herzog  Eberhard  der
aͤltere  gesorgt  hatte,  so  sehr  auch  die  Macht  der  Stände  durch
jene  Entsetzung  Eberhards  II.  und  durch  das  fünfjährige  vormundschaftliche
  Regiment  gewonnen,  nun  traf  doch  ein  Fall
ein,  an  den  Herzog  Eberbard  l.  nicht  gedacht  zu  haben  schien,
den  selbst  auch  die  Landstände  schwerlich  erwogen  hatten.

Dem  jungen  neuen  Herzog  hätte  man  gleich  bei  seinem
Regierungsantritte  die  ständischen  Privilegien  zur  Bestätigung