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vorlegen  sollen,  das  Selbsttarationsrecht  hätte  deutlicher  bestimmt,
  die  Art  der  künftigen  Berathschlagung  mit  den  Ständen
  feligesetzt  werden  sollen;  doch  die  wichtigsten  Rechte  der
Stände  waren  in  jenen  alten  Verträgen  nur  für  Eberbards
  ll.  Zeit  und  für  den  entferntesten  Fall  des
aussterbenden  wirtembergischen  Manussigmmes
entschieden;  der  junge  Herzog  Ulrich,  wenn  er  sein  volles  Recht
brauchen  wollte,  schien  zu  nichrs  verpflichten,  Unrbeilbarkeit
und  Primogeniturrecht,  auf  die  sich  selbst  der  Herzogbrief
gründete,  waren  zunächst  mehr  Hausgesetze,  als  Grundverträge
  des  Staats,  und  wenn  sie  auch  das  letztere  waren,  was
gewann  dadurch  der  Kammerunterthau?  wie  erhielt  er  dadurch
ein  Recht,  daß  seine  Dieuste  nicht  vervielfältigt,  seine  Steuern
nicht  gesteigert  werden  sollten?

Zwar  blieb  nun  manche  Sitte,  wie  Manches  während
Eberhards  II.  Regierung  und  während  dem  fünfjährigen  vormundschaftlichen
  Regimente  zur  Sitte  geworden  war,  unmerkbar
  selbst  auch  für  den  neuen  jungen  Herzog  ein  heiliges
Herkommen.  Man  hielt  Landtage,  man  berathschlagte  mit
Rittern,  Prälaten  und  Landschafr,  schwerlich  ward  eine
allgemeine  Schatzung  ausgeschkieben,  wenn  nicht  vorher  Landtag
  gehalren  worden  war;  und  allein  oft  schon  die  Schwierigkeit,
  eine  gleichmäßige  Vertheilung  der  neuen  Steuer  unter
sämmtliche  Kammerunterthanen  zu  machen,  bewog  auch  den
jungen  Herzog,  einen  Landtag  zu  rufen,  selbst  wenn  auch  von
Reichssteuern  die  Frage  war.  )  Noch  langebin  blieben  die
alten  Räthe,  die  während  dem  vormundschaftlichen  Regimente
geberrschr  hatten,  auch  am  Steuerruder  der  neuen  Regierung,
der  alte  Kanzler  Lamparter  dirigirte,  Probst  Jakob

*)  Sattler,  Gesch,  der  Herzoge,  Thl.  J.  Beil.  n.  45.