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faͤltigte  die  Kanglei  Geschäfte,  und  fertigte  doch  den,  der  zur
Kanzlei  laufen  mußte,  oft  mehrere  Tage  lang  nicht  ab.

Kein  Friede  ward,  so  lang  nicht  dem  Unfuge  gesteuert
wurde,  daß  die  rmischen  Doktoren  der  Rechte  in  Sachen
der  Umerthanen  sprechen  durften,?)  und  keine  Steuer  half,
wenn  nicht  der  Haushalt  bei  Hofe  und  auf  den  Aemtern
richtiger  geführt,  kostbare  Rennhäuser  abgeschaffe,  die  Rechnungen
  pünktlich  gehoͤrt  wurden.  Kein  Segen  war,  wenn
man  nicht  selbst  auch  am  Hofe  das  Zutrinken  und  Gotteslästern
  verbot,  Chebruch  und  Hurerei  nicht  länger  duldete,  den
Armen  die  alten  Stiftungen  und  Almosen  austheilte,  das
Hosgesi  nde  zur  Demuth  wies.

Wenn  ein  Unterthan  ein  Wild  todischoß,  so  wurden  ihm
die  Augen  ausgestochen,  und  wenn  vielleicht  einer  vom  Hofgesinde
  einen  Bürger  todtschlug,  so  erhielt  er  Begnadigung
und  Freiheit;  wie  sollte  Gottes  Segen  kommen,  wenn  keine
Gerechtigkeit  im  Lande  war?  Und  Gerechtigkeit  war  nicht,
wenn  der  Unterthan  in  Schlaghändeln  und  Schulden  kein
Recht  gegen  den  Ritter  erhalten  konmte,  wenn  man  noch  Ritter
  duldete,  die  vom  Raube  lebten,  indeß  Unterthanen  ohne
Urtheil  und  unverhört  geköpft  oder  peinlich  gestraft  wurden.

Die  Prälaten  hatten  nicht  zu  klagen,  79)  der  Adel  wurde

Nutzen  nicht  suchen,  wie  bei  der  gegen  wärtigen
Regierung  mit  etlichen  neuen  Aussaßungen  und
Beschwerden  geschehen  sep,  die  nur  den  Schrelbern
  in  ihren  Sáäcel  gedient  hätten.  Vergl.  Moser
I.  c.,  woraus  erhellt,  daß  1498  noch  beine  Tar-Ordnung  war,
und  daß  man  damals  Lorcher  noch  Billigkeit  genug  zutraute.

»)  In  Sachen  des  Adels,  der  Prälaten  oder  fremden  Personen
mochten  sie  zu  Rathe  gezogen  werden,  wenn  es  nur  nicht  Unterthanen
  betraf.

½%  Es  versteht  sich  hier  von  selbst,  daß  bloß  vergleichungsweise  die
Rede  ist,  denn  die  zu  stark  genährte  Wildfuhr,  die  häufigen,

Spitiler's  sämmtliche  Werke.  XII.  Bb.  9