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daß  sich  die  Amts-Deputirten  mit.  den  städtischen  Deputirten
nicht  vereinigen  wollten,  jene  in  Stuttgart  versammelt,  diese
zu  Tübingen  beisammen  waren,  wo  sich  auch  die  kaiserlichen
und  fürstlichen  Wöbistturs  eingefunden  hatten.

Endlich  vereinigte  man  sich  zum  Kompromisse  auf  diese
vermittelnden  Gesandtschaften,  die  Hauptpunke  sollten  durch
Kompromiß  entschieden,  die  geringeren  Beschwerden  durch
Vergleichüng!  verabschiedet  werden.  “)  Der  Herzog  schien
wohl  absichtlich  keinen  bayerischen  Gesandten  gerufen  zu  haben,
und  wenn  es  auch  nicht  absichtlich  traf,  daß  unter  der  vermittelnden
  Gesandtschaft  gerade  nur  ein  Doctor  juris  war,)
so  traf's  doch  bei  diesen  Klagen  der  Unterkbanen  so  gerade
geschickt  ein,  daß  die  kompromissarischen  Richter  eine  Unparkeilichkeit
  zu  haben  schienen,  der  der  Herzog  trauen,  die  der
Unterthan  glauben  konnte.

Der  erste  Hauptpunkt  war  die  Schuldenlast  des  Fürsten.
  Man  theilte  und  machte  Zieler,  man  sorgte  erst  nur
fuͤr  die  wachendsten  Schulden,  es  war  unmöglich,  mit

*)  Dieß  ist  der  Unterschied  des  sogenannten  Tübinger  Vertrags
und  Tübinger  Abschieds;  freilich  fließt  oft  Kompromiß  und  Vergleich
  bei  solchen  Verhandlungen  so  zusammen,  daß  man  die
Unterscheidung  nicht  ganz  pünktlich  suchen  muß.  Beibe  Urkunden
  sind  vom  8.  Juli  1514,  beide  sind  gewöhnlich  mit  einander
  abgedruckt,  und  beide  finden  sich  am  genauesten  im  Corp.
Compact.  Wirtemb.  S.  20—37.  „Nur  hat  man  sich  in  diesem
ganzen  Werke  vor  den  Marginalien  zu  huten,  sie  verleiten  oft
zum  Mißverständnisse  des  Tertes,  und  sind  manchmal  unrichtig.


»2)  Dr.  J.  Schad.  Unter  den  übrigen  Rittern  mögen  zwar
auch  Doctores  gewesen  sepn,  aber  es  war  doch  immer  noch  ein
Unterschied  zwischen  einem  Ritter  mit  dem  Doktors-Titel  und
einem  ordentlichen  Doktor  von  Professson.