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so  unendlich  versicherter,  als  wenn  auch  die  neue  Steuer,  wie
ehedem,  zur  allgemeinen  Kammerkasse  floß  ?  *)

Kein  Praͤlat  hatte  Theil  an  dieser  neuen  Kasse,  kein
Ritter  durfte  bei  Ernennung  der  Kassiere  mitsprechen,  kein
Ritter  den  Rechnungsverhören  beiwohnen,  es  war  nur  die
Kasse  des  Gesammtkorps  der  Repräsentanten  der  Kammer-Unterihanen.
  Der  Adel  hatte  gar  nichts  übernommen,  auch
sein  Hintersaß  war  frei  geblieben.  Die  kompromissarischen
Richter  waren  selbst  auch  fränkische  oder  schwäbische  Ritter,
wie  sollten  sie  auf  Theilnehmung  der  Ritterschaft  sprechen?
wie  spät  trat  in  allen  Ländern,  so  lange  noch  der  Kammer=Unterthan
  zahlen  konnte,  so  lange  noch  der  Prälat  sich  erbitten
  ließ,  endlich  selbst  auch  der  Adel  bei  zur  hülfreichen  Theilnehmung
  an  unerwarteten  oder  alltäglichen  Bedürfnissen  des

Staats?  Ohnedieß  wer  zum  Georgenschild  gehörte,  hatte  dort
schon  jährliche  Quoten  zu  entrichten,  und  wer  noch  nebst  dem
Georgenschilde  auch  zum  schwäbischen  Bunde  getreten  war,  bezahlte
  doppelte  jährliche  Quoten.?5)  Wer  sollte  wagen,  sie
zur  Theilnehmung  auch  hier  aufzufordern?  Wer  nicht  fürchten,
  daß  ihr  Widerstand,  dem  man  entgegensah,  selbst  auch
die  Gutwilligkeit  der  Prälaten  schwäche  und  die  Kammerunterthanen
  irre  mache?

Kein  Ritter  hatte  Theil  an  dieser  Kasse,  kein  Prälat

2)  Was  Sattler  Thl.  I.  der  Gesch,  der  Herz.  S.  153  von  einer
ähnlichen  frühern  Anstalt  hat,  ist  unrichtig  und  hat  keinen  urkundlichen
  Beweis  für  ssch.  In  dem  Tübinger  Vertrag  heißt
es  daher  auch  slehr  weislich,  daß  der  neuernannte  Kassier  ein
Mann  seyn  müßte,  der  bisher  nicht  mit  einem  Finanz-Amte
beladen  gewesen.  #

5P*)  S.  Reichs-Ritterschaft  contra  Wirtemberg  S.  238,  wo  sich  ein
Beweis  findet,  daß  man  zu  beiden  Gesellschaften  zugleich  gehsren
  konnte.  «  s«