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So  viel  hing  denn  an  jenem  einen  Tage  des  großen
Konvents  zu  Tübingen,  wer  theilnahm  an  Zahlung  der
übernommenen  fürstlichen  Schulden;  so  ward  hier  schon,  doch
fast  nur  wie  ein  Präformations-Keim,  im  ersten  Elemente
Recht  und  Form  der  wirtembergischen  Landstände  entschieden;
so  entschieden,  wer  künftighin  zu  diesem  Korps  gehdren  sollte;
so  auch  an  einem  Tage  nun  und  auf  ewig  dem  gesammten
  Unterkhanenkorps  der  Kammer  ein  Repräsentationsrecht
zugestanden,  daß  auch  ihre  Repräsentanten  künftig  gefragt
werden  sollten,  wo  bieher  fast  einzig  Prälaten  und  Ritter
bald  um  Rath,  bald  um  Einwilligung  gefragt  worden  waren.

Kein  Hauptkrieg  sollte  unternommen  werden,  als  mit
Rath  und  Wissen  dieser  Repräsentanten,  selbst  wenn  es  auch
der  nothwendigste,  unvermeidbarste  Krieg  sey,  daß  Land  und
Leute  gerettet,  die  Verwandten  des  Fürstenthums  geschützt,
fürstliche  Rechte  gehandhabt,  alte  Einungen  erfüllt  werden
müßten.  Bei  jedem  Hauptkriege,  dessen  Absicht  minder  dringend
  war,  der  vielleicht  mehr  auf  Erweiterung,  als  Vertbeidigung
  des  Landes  ging,  sollte  nicht  allein  der  Rath  dieser  Repräsentanten,
  sondern  die  freieste  Einwilligung  derselben  gefordert
  werden;  wenn  der  Herzog  künftighin  in  Kriegen  dieser
Art  Hülfe  seiner  Kammerunterthanen  haben  wollte,  mochte
er  die  Repräsentanten  derselben  um  Hülfe  bitren,  und  wenn
er  auch  Hülfe  derselben  erhielt,  so  dienten  doch  die  Unterthanen
  nur  persdnlich,  ihren  Unterhalt  mochte  der  Herzog  besorgen.
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Nun  war's  auf's  Neue  klar,  daß  ohne  Einwilligung  dieser
  Repräsentanten  kein  Grundstück  des  Landes  versetzt,  daß
diese  Repräsentanten  nie  zu  Bürgschaften  gedrängt,  das  frekeste
Selbsttarationsrecht  denselben  versichert  seyn  sollte,  und  weil
man  mit  der  großen  Summe,  die  Herzog  Urrich  seiner  eingigen
  Schwester,  der  Herzogin  von  Wolfenbüttel,  als  Aussteuer