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kein  Ritter  seinen  Gutsgehoͤrigen  so  leicht  ließ.  Die  Gefabr
der  Emigration  war  nun  groß,  der  Verlust  noch  groͤßer,  den
die  Kammereinkünfte  des  Herzogs  durch  das  nun  auf  ewig
verlorene  Abzugsrecht  litten  —  der  Herzog  hatte  den  Frieden
  offenbar  in  hoher  Noth  geschlossen.

Ohne  hochdrängende  Noth  würde  er  nie  eingeräumt  haben,
  daß  künftighin  Niemand  in  peinlichen  Sachen,  wo  es
Ehre,  Leib  und  Leben  betrifft,  ohne  Urtheil  und  Recht  ge,
straft  werden  solle.  Rasche  Fürsten  strafen  gar  zu  gerne  gleich
in  erster  Schnelle,  Ulrich  machte  kaum  acht  Monate  nach  dem
geschlossenen  neuen  Grundvertrage  des  Staats  selbst  an  einem
der  ersten  Ritter  seines  Hofes  den  westphälischen  Freischöppen;
  wenn  es  nach  Urtheil  und  Recht  gegangen  wäre,  würde
der  alte  Vogt  Breuning  nie  mit  Branntwein  geträufelt,  am
langsamen  Feuer  gebraten,  wer  weiß  wie  mancher  Mann
nicht  hingerichtet  worden  seyn!

So  ward  gleich  im  ersten  großen  geschriebenen  Freiheitsbrief,
  den  das  Unterthanenkorps  der  Kammer  erhielt,  Leben
und  Vermgen  des  einzelnen  Bürgers,  Freiheit  des  Korps
und  erste  wichtigste  Rechte  des  Korps  vollkommen  gesichert;
temporäre  Bedürfnisse,  wie  sie  damals  aus  der  ganzen  Regierungsart
  Ulrichs  entsprangen,  wurden  in  einem  Neben-Abschiede
  abgerhan,  die  Grundzüge  der  neuen  Verfassung  im
Hauptvertrage  entworfen.  Wenn  vollends  auch  das  versprochene
  neue  Landrecht  bald  zu  Stande  kam,  wenn  wegen  der
Herrendienste  neue  Ordnung  gemacht  war,  das  Forstwesen
menschlicher  eingerichtet,  ein  neuer  Münzfuß  redlich  festgesetzt,

Abschied  vom  12.  März  1520  ganz  entgegen.  Aus  Vergleichung

des  Landrags-Abschieds  15.  April  1551  mit  dem  Tübinger

Vertrage  zeigt  sich  deutlich,  daß  die  Klosterunterthanen  den

freien  Zug  erst  37  Jahre  nach  den  Kammerunterthanen  erhielten.
  S.  Corp.  Compact.  Wirtemb.  S.  63.