V.
Ueber  das  Gesetz  der  Untheilbarkeit  des  Landes
in  dem  wirtembergischen  Hause.“)

Man  arbeitet  sich  in  der  älteren  Geschichte  eines  jeden
deutschen  Staats  mit  einer  gewissen  sehnsuchtvollen  Ungeduld
bis  auf  den  Zeitpunkt  hindurch,  da  endlich  Landes-Untheilbarkeit
  eingeführt  und  Erstgeburtsrecht  Familiengesetz  wurde.
Ehe  man  bis  dahin  kommt,  strebt  der  Geist  des  Historikers
unaufhoͤrlich,  erst  nur  sein  firirtes  Objekt  zu  haben,  erst  nur
Kohärenz  und  Attraktionskraft  in  den  Ballen  hineinzubringen,
  der  sonst  wieder  eben  so  jeden  Augenblick  zu  zersiäuben
droht,  wie  er  erst  durch  allmähliches  Zusammenfliegen  größerer
und  kleinerer  Theilchen  entstand.  Ist  man  aber  erst  bis  dabin
  gediehen,  so  hat  die  Geschichte  der  planmäßigen  und
zufälligen  Organisirung  des  Ballen,  die  Geschichte  aller  der
größeren  und  kleincren  Gährungen,  die  sich  zuletzt  in  eine
bestimmte  Staats-Organisation  aufloͤsten,  fuͤr  sich  schon  so
viel  eigenthümlichen  Reiz,  daß  alle  Kräfte  und  Neigungen
des  Geschichtforschers  gespannt  werden.  Das  große  Menschenspiel
  fängt  denn  auch  sichtbarer  an,  das  in  aller  Geschichte
das  angenehmste  und  lehrreichste  Thema  ist.  Mittel  und

*)  Aus  Meiners  und  Spittler's  Gött.  hist.  Mag.  Bd.  1l.
S.  145—475.