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Zwecke  verketten  sich  Jahrzehnde  und  ganze  Menschenalter
hindurch,  und  nie  verliert  sich  denn  auch  bei  der  größten
Mannichfaltigkeit  von  Begebenheiten  ein  Mittelpunkr  der  Einheit,
  wo  Alles  hinstrebt,  und  jeder  schädliche  oder  nützliche
Stoß,  der  auch  nur  einen  Haupttheil  des  Ganzen  traf,  in
seinen  letzten  Wirkungen  empfunden  wird.

Einen  Ruhepunkt  dieser  Art  macht  das  Jahr  4482  in
der  wirtembergischen  Geschichte.  7)  Was  seit  zwei  Jahrhunderten
  allmählich  ererbr  und  erkauft,  siückweise  erobert  und  hinweggenommen
  worden,  ward  damals  nun  und  auf  ewig  zu
einer  Masse  vereinigt.  Was  man  121  Jahre  vorher
wenigstens  nur  für  einen  Fall  versucht  hatte,  ward  ewiges
Familiengesetz.  Was  je  dem  neuen  Familiengesetze  volle  Kraft
und  volle  Dauer  geben  konnte,  ward  festgesetze.  Nicht  nur
daß  beide  Grafen,  unter  die  sich  Wirtemberg  und  Moͤmpelgard
  damals  theilte,  all'  ihr  Land  zusammenwarfen,
sondern  was  auch  beide  etwa  künftighin  erben  moͤchten,  sollte
der  untheilbaren  Masse  zuwachsen.  Was  künftighin  selbst
auch  außer  Erbschaftsfall  dem  alteren  oder  jüngeren  Eberhard
zufallen  würde,  ward  vorläufig  schon  zum  untheilbaren  Familien-Fideikommiß
  gemacht.  Wenn  Gott  seinen  Segen  gab,
so  war  Wirtembergs  Flor  auf  ewig  gesichert.

Wer  haͤtte  je  zweifeln  sollen,  daß  dieses  Uuntheilbarkeits-Gesetz
  ewig  gehalten  werden  wuͤrde?  Wer  haͤtte  vermuthen
sollen,  daß  Moͤmpelgard  je  wieder  von  Wirtemberg  getrennt
werden  koͤnnte?  daß  die  schoͤnen  Burgundischen  Herrschaften
einem  nachgeborenen  regierenden  Herrn  zufallen
wuͤrden?  Beide  Grasen  hatten  den  Untheilbarkeits-Vertrag

*)  14.  Dezember  1482  ward  zu  Münsingen  der  Untheilbarkeits-Vertrag
  geschlossen.  S.  deuselben  in  der  wirtemb.  Landes-Grundverfassung.
  v.  L