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feierlich  beschworen.  Eine  ganze  Schaar  von  Deputirten  der
Staͤdte  und  Aemter,  von  Repraͤsentanten  des  so  vereinten
Landes  war  mit  eidlicher  Verpflichtung  dem  Vertrage  beigetreten.
  Im  Herzogbriefe,  der  für  Enkel  und  Urenkel  die
unvergeßbarste  Urkunde  war,  wurden  die  vorhergehenden  Untheilbarkeits-Verträge
  auf's  feierlichste  besiätigt,  in  allen  nachfolgenden
  Familienverträgen  ward  das  Paktum  zu  Münsingen
von  4482  auf's  Neue  bestätigt,  —  wo  lag  denn  noch  ein
Knoten,  mit  dem  die  Nachwelt  spielen  konnte?:

Schon  war's  doch  wenigstens  ein  Knoren  zum  Spielen,  daß
beide  paciscirende  Grafen  1482  nur  das,  was  etwa  sie  beide  erben
würden,  der  untheilbaren  Ländermasse  zuwachsen  ließen.  Wenn
einst  großes  Gut  und  Land  von  einem  ihrer  Nachfosger  ererbt
oder  erworben  ward,  wenn  nach  ihrer  Beider  Tode,  durch
Sieg  oder  Sparsamkeit  der  Nachkommen,  die  wirtembergische
Ländermasse  sich  verdoppelte,  so  schloß  sich  doch  mit  ihrem
Tode  die  summirende  Rechnung  des  untheilbaren  Familien=Fideikommisses,
  und  falls  nicht  neue,  von  Zeit  zu  Zeit  bestimmendere
  Verträge  hinzukamen,  so  konnte  einst  ihr  Urenkel,  vielleicht
ein  Jahrhundert  nach  ihrem  Tode,  eine  Theilung  des  Landes
vornehmen,  die  alsdenn  den  älteren  Sohn,  bei  dem  gleich
großen  Landesantheile  des  jüngern,  nicht  gleichgültig  seyn  ließ.

So  besti-umt  und  klar  das  Untheilbarkeits-Gesetz  war,
an  einen  Fall  hatte  man  doch  nicht  gedacht.  Außer  beiden
paciscirenden  Grafen  lebte  damals  noch  Graf  Heinrich.
Acht  Monate  vor  Schließung  des  Vertrages  zu  Mönsingen
hatte  man  diesem,  neben  5000  Gulden  jährlicher  Revenuen,
die  schönen  wirtembergischen  Besitzungen  im  Elsaße,  Stadt
Reichenweiher,  Beilstein  5)  und  Herrschaft  Horburg  für  ihn

*)  Herr  Breper  in  den  Elem.  juris  publ.  Wirtemb.  S.  23  sagt
etwas  undeutlich:  cum  ciritate  Wirtembergica  Beilstein.