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und  seine  Erben  ausgesetzt.“)  Nun  stand  im  Untheilbarkeits-Vertrage
  kein  Wort  davon)  daß  wenn  einst  Heinrich  oder
irgend  einer  seiner  Nachkommen  zum  Besttze  des  großen
Familien-Fideikommisses  gelange,  daß  dann  auch  die  schöne,
hier  ausgezeichnete  Portion  dem  Familien-Fideikommisse  zuwachsen
  sollte.  Und  der  Vorsorge  wäre  es  doch  wohl  werth
gewesen,  so  treffliche  Besitzungen  im  Elsaße  und  ein  jährliches
Kapital  von  mehr  denn  einer  Tonne  Goldes  76)  als  künftigen
Zuwachs  dem  Familien-Fideikommisse  zu  versichern.

Kaum  einunddreißig  Jahre  nach  dem  Untheilbarkeits-Vertrage,
  so  war  auch  der  Fall  schon  da,  den  man  leicht
hätte  voraussehen  können.  Der  älteste  Sohn  des  Grasen
Heinrich  5##)  war  im  Besitze  des  großen  Familien=  Fideikommisses,
  und  der  jngere  Sohn,  Graf  Georg,  sprach  die  Erbschaft
seines  Vaters  an,  selbst  ehe  noch  der  Vater  lodt  war.  Auch
versprach  man  ihm  gleich  damals  auf  den  Todesfall  seines
Vaters  —  denn  von  ungctheilter  Erbschaft  des  älteren  Sohnes
konnte  doch  nicht  die  Frage  seyn  —  die  sämtlichen  wirtembergischen
  Besitzungen  im  Elsaße.  Er  sollte  regierender  Herr
im  Elsaße  seyn,  wie  sein  Bruder  regierender  Herr  des  großen
untheilbaren  Familien-Fideikommisses  war,  und  man  versicherte
ihm  auch,  wenn  er  sich  nur  mit  Einwilligung  des  aͤlteren

Man  könnte  leicht  glauben,  er  meine  das  wirtembergische
Städtchen  Beilstein,  von  dem  doch  hier  nicht  die  Rede  ist,
sondern  das  Schloß  Bilstein  im  Elsaß.  ist  gemeint.

*)  S.  den  Vertrag  selbst  in  Luͤnigs  Reichsarchiv  Part.  spec.
Cont.  II.  pag.  700;  auch  in  Mosers  Specim.  Wirt.  dipl.
Seite  78  2c.

Ir)  So  darf  man  doch  wohl  die  obgemeldeten  sooo  Gulden
jaͤhrlich  versicherter  Revenuͤen  ansehen.  «

-I.--I-««·).Herzogulrtch

Spittker’ssämmtlicheWerIe.Xll.Bb.  10