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Bruders  vermaͤhlen  würde,  noch  eine  besondere  jährliche  Einnahme
  von  3000  Gulden.)

So  war  offenbar  jeder  Wunsch  des  jüngeren  Sohnes
übertroffen,  wenn  er  sich  anders  nicht  mehr  wünschte,  als
er  nach  Landes=  und  Familiengesetzen  wünschen  durste.  Er
erhielt  schon  hier  und  noch  mehr  in  einigen  zehn  Jahre  nachher
  geschlossenen  Traktaten  ?5)  fast  die  ganze  väterliche  Erbschaft,
  und  doch  hätte  er,  der  nicht  einziger  Sohn  seines
Vaters  war,  nie  das  Ganze  der  väterlichen  Erbschaft  ansprechen
  dürfen.  Ob  er  schon  nicht  vermählt  war,  so  erhielt  er
doch  jetzt  gleich,  was  ihm  erst  nur  auf  den  Fall  der  Vermählung
  zugesagt  worden,  und  wenn  denn  also  auch  sein  Antheil
selbst  bei  wirklich  eintretendem  Falle  der  Vermählung  nicht
vermehrt  worden  wäre,  er  hätte,  ohne  ungerecht  zu  seyn,  nicht
klagen  können;  selten  sind  auch  die  reichlichst  appanagirten
Minzen  so  glücklich,  als  dieser  nachgeborene  regierende  Herr
des  wirtembergischen  Hauses  war.

In  der  That  war's  auch  eine  unbegreifliche  Großmuth
und  eine  noch  unbegreiflichere  Verletzung  der  bewährtesten
Landes=  und  Hausverträge,  was  Hergog  Christoph  1555  gegen
eben  diesen  jüngeren  Sohn  des  Grafen  Heinrich,  gegen  diesen
seinen  Oheim  Graf  Georg  that.  Er,  der  regierende  Herr  des
großen  Familien-Fideikommisses,  trat  seinem  Oheime  die  ganze
Grasschaft  Mômpelgard  ab,  ##)  und  doch  war  Mömpelgard

*)  S.  den  M.  Juni  1513  geschlossenen  Draktat,  im  Auszuge  bei
Sattler  Gesch.  der  Herz.  Thl.  I.  S.  145.

**)  S.  den  Vertrag  Speier  27.  August  1526,  und  den  Offenburger
  Abschied  27.  Juni  1527;  vergl.  Saktler's  Gesch.  der
Herz.  Thl.  II.  S.  160,  162,  wo  aber  mehrere  Unrichtigkeiten
sich  finden,  die  ich  bei  elner  andern  Gelegenheit  zeigen  werde.

*“)  S.  den  Auszug  des  den  4.  Mai  1553  zu  Stuttgart  geschlossenen
  Vertrags  bei  Sattler  Gesch.  der  Herz.  Thl.  IV.  S.  32;