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unstreitig  zur  großen,  ewig  untheilbaren  Masse  gehdrig.  *)
Auch  von  den  burgundischen  Herrschaften  Clerval  und  Granges
und  Passavant  waͤren  4482  Deputirte  zu  Muͤnsingen  gewesen,
  und  hatten  mit  zur  Untheilbarkeit  geschworen;  nun  wurden
  alle  drei  Herrschaften  von  der  großen  üntheilbaren  Masse
ganz  abgerissen.  Nutznießlich  haͤtte  Herzog  Christoph  seinein
Oheime  so  viel  auszeichnen  moͤgen,  als  er  gewollt  hätte;
unter  Bedingungen,  wie  mit  dem  Amte  Neuenburg  geschabh,?5)
hätte  er  ihm  ganz  Mèmpelgard  sammt  sämmtlichen  burgundischen
  Herrschaften  überlassen  moͤgen,  aber  daß  Mompelgard
nebst  Clerval  und  Granges  und  Passavant  von  Wirtemberg  böllig
abgesondert,  zu  einem  elgenen  unabhängigen  Regimente  überlassen
  wurden,  —  hier  wat  das  alte  Untheilbakkeits.Gesetz
überschritten,  hier  war  der  Muͤnsinger  Vertrag  dergessen,  hier
war,  und  ob  selbst  auch  des  Muͤnsingischen  Vertrages  namentlich
  gedacht  worden  waͤre,  offenbar  der  wesentlichste  Punkt
seines  wesentlichsten  Inbalrs  vergessen.

Man  si  eht  die  Spur  wohl,  wie  der  Frrihum  lief,  aber
je  sichtbarer  auch  diese  Spur  ist,  desto  unverktunbarer  bleibt

vergl.  Hossmann  de  unione  terrar.  Wirtembers.  in  aWaegelin  tbes.
rer.  Sucvicar.  T.  III.  p.  456.

)  Denn  auf  dem  großen  Konvente  zu  Münsingen,  1482,  war
namentlich  auch  ein  Mömpelgardischer  Deputirter.  Da  überhaupt
  beide  Eberharde  all  ihr  Land  zusammengeworfen  hatten,
und  Graf  Heinrich  acht  Monate  vor  Schließung  des  Münsinger
  Vertrags  Mömpelgard  nebst  den  Burgundischen  Herrschaften
  an  seinen  Bruder  Graf  Eberhard  den  jüngeren  überließ,
  so  verstand  es  sich  von  selbst,  daß  alles  dieses  zur  großen
untheilbaren  Masse  gehörte.  »

*  S.  Sattler  1.  c.  Herz.  Christoph  reservirte  sich  nämlich  alle
Forst=  und  glaitliche  Obrigkeit,  Landsteuer,  Reiß  und  Folge,
Schaung,  Appellation  an  das  Hofkgericht  u.  f.  w.

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