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schaften  und  Staͤdten,  mit  allen  ihren  Schloͤssern  und  Guͤtern
zu  cinem  großen  Herzogslehen  vereinigt.  Nie  sollte  dieses
große  Herzoglehen  getheilt  werden,  nie  sollte  mehr  als  ein
regierender  Herzog  seyn,  daß  nun  auch  in  dieser  Beziehung
die  alten  Untheilbarkeitsverträge  noch  einmal  bestärigt,
und  so  feierlich  bestätigt  wurden,  als  ob  sie  selbst  dem  Herzogbriefe
  einverleibt  wären.

Nun  gab's  im  wirtembergischen  Hause  ein  doppeltes
Gesetz  der  Untheilbarkeit.  Jenes  alte,  auf  dem
Muͤnsiugischen  Konvent  verfaßte  Gesetz,  das  dreizehn  Jahre
aͤlter  war,  als  der  Herzogbrief,  begriff  Alles,  was  beide  Grafen
  Eberhard  1482  besessen  hatten.  Es  galt  nicht  nur  der
wirtembergischen  Landschaft  zu  Schwaben  gelegen,  sondern
vereinte  auch  mit  dieser  unaufloͤslich  die  Grafschaft  Moͤmpelgard
  sammt  den  schoͤnen  burgundischen  Herrschaften.  Kein
Zeitpunkt  war  angegeben,  wenn  je  ein  Haupttheil  dieser
Masse  abgesondert  werden  duͤrfte;  kein  Fall  war  benannt,  der
bei  dem  ewigen  Vereinigungsgesetz  als  Fall  der  Ausnahme
gelten  sollte;  man  hat  Alles,  was  beide  Eberharde  besaßen,
für  alle  Fälle  und  alle  Zeiten  auf  ewighin  vereinigt.

Das  Untheilbarkeitsgesetz  aber,  das  der  Herzogbrief  mit
ausführlichen  Worten  enthielt,  galt  allein  nur  der  wirlembergischen
  Landschaft  zu  Schwaben  gelegen.  Das  Land  zu
Schwaben  gelegen,  das  schon  durch  die  eingerückte  feierlichste
Bestätigung  der  alten  Untheilbarkeitsverträge  hinlänglich
sicher  vereinigt  zu  seyn  schien,  ward  nun  voch  einmal
und  noch  fester  zu  einer  Masse  bereinigt,  als  ob  in  der
alten  untheilbaren  Masse  selbst  hier  gleichsam  cin  Hauptkern
  gebildet  werden  sollte,  dauerhafter  und  unzerstörbarer,

in  der  wirtembergischen  bandes-Grundverfassung  S.  11  uc.,  oder
in  den  Ulmischen  zufäll.  Relationen,  V.  Sammlung  S.  330.