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als  je  die  ganze  Masse  gemacht  werden  könnte.  Allein
nur  dem  Haupekern  gab  der  Herzogbrief  ewig  unaufldsliche
Dauer,  denn  auch  bei  der  feierlichsten  Bestätigung  der  alten
allumfassenden  Untheilbarkeirsverträge  ward  doch  die  Ausnahme
  sichtbar  gestattet,  daß  Mdmpelgard  und  die  burgundischen
  Herrschaften  abgetheilt  werden  dürften,  wenn  einst,
nach  Aussterben  des  regierenden  Mannsstammes,  das  Herzoge
thum  selbst  zum  Reichskammergut  gemacht  werde.  «
·Nuntstsklar,wcedeerktbumltef  Die  alte,  weit,
umfassende  Untheilbarkeit  ward  über  der  neuen  vergessen.
Man  hielt  nur  den  Hauptkern  fest,  und  vergaß,  was  auch
mit  diesem  unaufloͤslich  verbunden  sey.  Man  vergaß  es
desto  leichter,  da  Mompelgard  und  die  burgundischen  Herrschaften
  vom  Hauptkern  der  untheilbaren  Masse  geograpbisch
so  sehr  getrennt  waren.  Man  kam  desto  schwerer  von  dem
einmal  veranlaßten  Irrihume  zurück,  weil  der  Münsingische
Vertrag  nicht  sogleich  auf  den  ersten  Blick  zu  zeigen  schien,
was  alles  damals  auf  ewige  Zeiten  unauflbslich  vereint
worden  sey.  Der  Koncipist  dieses  Vertrages  glaubte  für
Welt  und  Nachwelt  deutlich  genug  geschrieben  zu  haben,
da  er  schrieh,  daß  Alles,  was  beide  Grasen  Eberhard  besäßen,
  ewig  unaufldslich  pereinigt  seyn  sollte.  Er  scheint
geglaubt  zu  haben,  daß  Welt  und  Nachwelt  gewiß  auch
unerinnert  wissen  würden,  was  beide  Grafen  4482  besessen
haͤtten,  daß  Jeder,  der  einmal  etwa  auch  den  Umfang  ihrer
Besi  itzungen  nicht  wisse,  in  den  Unterschristen  der  garantirenden
  Stadt-  und  Amtsdeputirten  sich  Raths  erholen  könne,
was  zur  #utbeilberen  Ländermasse  gehören  sollte.

Der  Herzogbrief  war  die  Urkunde,  die  man  nöthigenfalls
immer  zunächst  nachsah,  und  das  Untheilbarkeitsgeset,  das
dem  Herzogbriefe  eigen  war,  erschien  deutlicher  ausgedruͤckt,
als  die  Verordnung,  die  der  Münsingische  Vertrag  enthielt.