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gesetzt,  daß  der  zweitgeborene  Prinz,  für  den  man  etwa  ungefaͤhr
  gerade  zur  Zeit  meiner  Entdeckung  Moͤmpelgard  nebst
den  burgundischen  Herrschaften  zur  eigenen  Regierung  hätte
aussetzen  wollen,  ein  lieber,  tresflicher  Herr  gewesen  wäre;
daß  man  unter  ihm  der  gläcklichsien  Regierung  für  Mompelgard
  entgegen  gesehen,  und  selbst  auch  dem  guten  Wirtemberg
ein  zweites  goldenes  Zeitalter  in  seinem  Stamme  hätte
prophczeiben  können;  wie  fatal  mir  meine  eigene  Entdeckung
gewesen  seyn  würde!  Wie  ich  aus  Liebe  zum  Frieden  und
zum  Guten  vielleicht  geschwiegen  hätte!  wie  ich  erschrocken
wäre,  so  oft  ich  die  Namen  der  alten  Untheilbarkeitsverträge
haͤtte  nenunen  hoͤren!  und  wie  ich  doch  des  stillen  Lächelus
mich  nicht  hätte  erwehren  können,  wenn  der  neue  brüderliche
  Vertrag,  wodurch  Mömpelgard  sammt  den  schönen
burgundischen  Herrschaften  für  den  zweiten  Prinzen  als  regierenden
  Herrn  auggesetzt  worden,  mit  feierlicher
Meldung  der  alten  Untheilbarkeits  verträge,
die  unvderletzt  erhalten  werden  sollten,  feierlichst
angefangen  hätte.  *)

*)  So  war  der  Fall  in  dem  fuͤrstbruͤberlichen  Vergleich  28.  Mai
4617.  Der  Fehler,  den  Herzog  Christoph  1553  beging,  hätte
damals  gut  gemacht  werden  können,  denn  Mömpelgard  sammt
den  burgundischen  Herrschaften  war  von  1593  bis  1647  mit
Wirtemberg  wieder  vereinigt  gewesen,  aber  man  trennte  es  nun
zum  zweiten  Male,  und  im  Eingange  des  Traktats,  wodurch
diese  Trennung  geschah,  heißt  es:

„Da  die  Snccessson  bei  diesem  fürstlichen  Hause  vornehmlich
  an  den  altväterlichen,  hochbetheuerten
und  von  regierenden  römischen  Kaisern  nach
und  nach  konfirmirten  Verträgen,  sonderlich  aber
der  darauf  erfol  gten  Erection,  Landtagsabschied  und
weiland  Herzog  Christoph  und  Ludwigs  hinrerlassenen  testamentarischen
  Disposttionen  unmittelhar  haftet,  und  selbigen