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Ich  kenne  fast;  kein  großes  deutsches  Fürstenhaus,  in
dessen  Geschichte  und  Verträgen  solche  Paradoren  nicht  vorkämen,
  und  oft  noch  paradorer,  als  hier,  erscheinen,  wie
namentlich  der  Fall  auch  hier  bei  uns  im  Fürstenthum
Calenberg  vor  446  Jahren  war.  Eben  derselbe  hannöverische

nach  formirt,  gerlchtet  und  angestellt  werden  solle.  —  Man

habe  sich  denn  auch  kraft  solcher  angezogenen

Verträge  und  krection  dahin  einmüthiglich  abgeredet,

und  kräftiglich  verabschiedet,  —  daß  die  fürstliche  Grafschaft

Mömpelgard  sammt  den  burgundischen  Herrschaften  für

Herzog  Ludwig  Friedrich  als  zweiten  regierenden
Herrnm  erblich  übergeben  werden  solle.“  ’

Wie  wunderbar!  jene  altväterlichen,  hochbetheuerten,  von
regierenden  römischen  Kaisern  nach  und  nach  konfirmirten
Verträge,  die  der  Erektion  zum  Herzegthum  vokangingen,
und  auf  welche  der  Herzogbrief  zum  Theil  sich  gründek,  sprechen
  laut,  Mömpelgard  sammt  den  burgundischen  Herrschaften
soll  in  ewigen  Zeiten  nie  von  Wirtemböerg  gerrennt  werden;
und  hier  heißt  es:  wir  haben  kraft  solcher  angezogenen
  Verträge  klrästiglich  verabschiedet,  daß  Mömpekl-=gard

  sammt  den  burgundischen  Herrschaften
7  einen  zweiten  regierenden  Herrn  vom  Herzogthum
Wirtemberg  getrennt  werden  solle.

Man  lasse  sich  nicht  irre  machen,  als  ob  etwa  in  der

Ercktions-Urkunde,  in  den  Landtagsabschieden  oder  in  den

siti  der  Herzoge  Christoph  und  Ludwig
  eine  feierliche  Aufhebung  des  Muͤnsingischen  Vertragpunkts,
daß.  Mömpelgard  und  die  burgundischen  Herrschaften  nie  von
Wirtemberg  getrennt  werden  sollten,  enthalten  wäre,  und  daß
es  also  oben  recht  absschtlich  gesetzt  sep,  die  Succession  regulire
sich  vornehmlich  nach  jenen  alten  Verträgen,  und  çonderlich
  nach  der  Erektion,  Landtagsabschieden,  Testamenten
der  Herzoge  Christoph  und  Ludwig.  Denn  in  allen  diesen
Urkunden  ist  immer  der  erste  Satz,  von  dem  Alles  ausgeht:
die  alten  Verträge  müßten  un  veränderlich  und  unverlebt
  gehalten  werden.  Offenbar  haben  sie  die  alten  Verträge
nicht  gekannt.