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Kanzler  und  Staatsmann,  der  erst  selbst  die  künftige  ewige
Union  der  Fürstenthümer  Zelle  und  Calenberg  feierlichst
bestätigt  hatte,  entwarf  und  vollendete  sechs  Jahre  nachher
ein  fürstliches  Testament,  dessen  Grundartikel  die  ewige
Scheidung  der  Fürstenthümer  Zelle  und  Calenberg  war,)
und  der  gute  Mann  scheint  ssch  nicht  mehr  erinnert  zu  haben,
was  er  selbst  erst  noch  vor  sechs  Jahren  gethan  hatte.

Mir  schauert  vor  der  Erinnerung,  was  das  Nichterinnern
des  hanndverischen  Staatsmannes  und  das  Nichtwahrnehmen
des  wirtembergischen  Staatsmannes,  der  jene  Scheidung  von
Mömpelgard  rieth,  beiden  trefflichen  Ländern  fast  unersetzlich
zu  schaden  drohte.  Jener,  wie  wenig  fehlte  noch!  veranlahre
  fast  zweimal  einen  Bruderkrieg,  veranlaßte  die  sichtbarste
  Gesahr,  daß  unrer  Begünstigung  des  Pabsts  und  des
Kaisers  katholische  Religion  im  Lande  eingeführt  worden
waͤre.  Dieser  hat,  genau  genommen,  an  der  Eurstehung
des  fatalen  Sponeckischen  Prozesses  Schuld;  hat  Schuld  an
allen  den  nachtheiligen  Vergleichen,  die  mit  Frankreich  endlich
nothwendig  wurden;  hat  Schuld  an  manchem  tiefer  drückenden
  Elende,  das  der  regierende  Herzog  von  Wirtemberg=Stuttgart,
  als  Flüchtling  in  Straßburg,  während  dem  dreißigjährigen
  Kriege  empfinden  mußte.  Mömpelgard  hätte  dem
guten  Eberhard  III.  ein  Land  des  Aspls  seyn  können,  wenn
es  sein  Land  noch  gewesen  wäre.

Und  doch  Jeden,  der  hier  unweise  genug  über  Hannover
  und  Wirtemberg  zu  spotten  Lust  zeigen  würde,  dürfte
ich  keck  und  kühn  fragen,  ob  er  in  der  Geschichte  seines  eigenen
  Vaterlands  schon  nachgeschaut  habe,  und  Manchen  dürfte
ich  noch  kühner  fragen,  ob  nicht  heute  oder  morgen  ein  zweiter

*)  S.  Calenberg.  Gesch.  Thl.  II.  S.  98  (saͤmmtl.  Werke  Bd.  VII.
S.  72).