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tigsten  Hauptpunkt  nicht,  der  der,  wesentlichste  Punkt  gleich
im  ersten  Kapitel  des  wirtembergischen  Staatsrechts  ist:)
Nos  poma  natamus.

Wer  hält  sich  nicht  bei  jedem  Probleme  des  wirtembergischen
  Staatsrechts  zunächst  an  Johann  Gottlieb  Breper,
denn  mit  diesem  Manne  hier  zu  irren,  ist  nie  Schande.  Doch
gab  selbst  auch  Breyer  den  Inhalt  des  ersten  Grundgesetzes
der  wirtembergischen  Hausverfassung,  den  Inhalt  des  Muͤnsingischen
  Untheilbarkeitsvertrages  sehr  falsch  an.5)  Er  sah
die  Wabrheit  nicht,  die  ihm  ganz  nahe  lag,  er  emdeckte  nicht,
was  hier  klar  gezeigt  worden  ist.  Was  doch  die  iunge  Welt
so  klug  ist!

Ich  neune  nie  ohne  Ehrfurcht  den  Namen  von  Gottfried
  Daniel  Hoffmann,  denn  er  war  ein  gelehrter
und  scharfsinniger  Mann.  Seine  Abhandlung  Historia  et
jus  unionis  territorü  Wirtemb.  ist  ein  Meisterstück.  5360)  Er

*5P)  S.  Moser.“  Staatsrecht  Thl.  XIII.  sect.  16,  S.  244.  Moser

  entdeckte  nicht  nur  den  Knoten  nicht,  sondern  veranlaßte

auch  durch  den  1.  c.  angegebenen  Inhalt  des  Munsingischen
Vertrags  eine  Unrichtigkeit.

4%%  Herr  Reg.  Nath  Breper  sagt  in  seinen  Elem.  jur.  publ.  Wirt.
F.  24:  CQaippe  duo  pacto  (Mynsingensi)  duce  inde  ab  a.  1442
dequaliter  divisae  parles  in  unum  idemque  corpus  redactae
etc.  Eine  doppelte  Unrichtigkeit.  1)  Mömpelgard  war  nicht
unter  der  Theilung  von  4442  begriffen,  und  war  doch  in  der
Münsingischen  Union.  2)  Int  überhaupk  nicht  nur  das  1442  Getheilte
  wieder  zusammengeworfen  worden,  sondern  auch  manche
neuerworbene  Stücke,  die  Eberhard  1.  oder  Eberhard  II.  4482
besaßen.  :

Sie  findet  sich  in  Wegelini  thes.  rer.  Sucric.  T.  III.  u.  20.
Sie  erschien  erst  als  akademische  Disputation,  ist  aber  ein  so
treffliches  Stuck,  daß  der  Respondent  nicht  übel  nehmen  kann,
wenn  man  auch  den  Präses  an  der  Autorsehre  theilnehmen
läßt.