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kein  neues  umfassenderes  Gesetz  der  Untheilbarkeit  enistanden
  war.

So  konnte  deun  auch  Herzog  Friedrich,  was  er
von  Ludwig;  seinem  Regierungsvorfahren,  erbre,  und  noch
mehr,  2)  was  er  selbst  während  seiner  fünftehnfährigen  „Regierung
  ?)  erwarb,  nach  freiester  Willkuͤr  unter  alle  seine
Soͤhne  vertheilen;  er  haͤtte  es  dem  aältesten  allein  scheuken
koͤnnen,  er  baͤtte  es  in  den  ungleichsten  Portionen  saͤmmtlichen
  seinen  fuͤnf  Soͤhnen  vermachen  moͤgen.

Haͤtte  nur  auch  Herzog  Friedrich  (#tl  1609)  ei  ein  Testament
  gemacht,  viel  Bruderzwist  unter  seinen  Söhnen  wäre
gehoben  gewesen.  Wie  sollte  auch  kein  Jwist  entstanden  seyn?
Seit  dem  Herzogbriefe  also  fast  seit  120  Jahren,  war  kein
neucs,  umfassenderes  Gesetz  der  Uhtheilbarkeit  im  wirtembergischen
  Hause  gemacht  worden.  )Was  alles  seit  120
Jahren  erworben  worden,  was  erobert  und  gekauft,  und  doch
nicht  durch  feierlichen  Vertrag  dem  Herzogthume  einverleibt
worden,  das  alles  nun  zusammengenommen  war  die  große
Erbschaftsmasse,  um  deren  Theilung  jetzt  gestritten  wurde.

)  Denn  in  Ansehung  dieses  Ererbten  wäre  noch  ein  Einwurf
möglich.  Es  ist  aber  nur  Einwurf,  und  gar  nicht  Widerlegung.
  Kürze  balber  kann  ich  mich  nicht  dabel  aushalten.

#)  Von  1595  bis  1608.  6

***)  Man  könnte  glauben,  der  Landtagsabschied  15.  April  1551
(I.  Wirremb.  Landes-Grundverf.  S.  93)  mache  gleichsam  ein
neues  umfassenderes  Geles  der  Untheilbarkeit.  Aber  offenbar
  geht  er  zunächst  nur  auf  vereinte  Erhaltung  des  schon
kraft  älterer  Verträge  un  theilbaren  #andes,  wenigstens
  war  Herzog  Chrkstoph  selbst  mit  Einwilligung  der  Stände
noch  1568  der  Meinung,  daß  er  über  die  von  ihm  und  seinem
Vater  erworbenen  Güter  nach  Willkür  disponiren  könne.  S.
Herzog  Ehristophs  Erklärung,  aus  Urk.  und  Akten  extrahirk,  in
Mosers  Staatsrecht,  Thl.  13,  S.  254.

Spittler#s  scimmkliche  Werte.  XlII.  Bb-  14