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viel  oder  wenig,  zur  eigenen  Regierung  bekam.  Ihm  gab
man?)  zur  eigenen  Regierung  die  jüngst  erst  neuerworbenen
Güter  Weiltingen  und  Brenz.  Aber,  so  fest  war  die
Ueberzeugung,  daß  nach  Ursitte  des  wirtembergischen  Hauses,
nie  mehr  als  zwei  Regierungen  seyn  dürsten,  daß  man
schon  vorläufig  Weiltingen  und  Brenz,  wenn  einst  der  Stamm
dieses  dritten  Prinzen  aussterbe,  der  regierenden  Primogenitur
  wieder  zusprach,  obschon  dem  Stamme  des  dritten
und  vierten  und  fünften  Prinzen,  wenn  einst  sdie  neumoͤmpelgardische
  Linie  ihres  zweitältesten  Bruders  aufhöre,
oder  vielleicht  zum  Besitze  des  Herzogthums  selbst  gelange,
die  Succession  in  der  regierenden  Secundogenitur  versichert
wurde.)
Dießmal  ward  der  Theilungsstreit  mit  Gottes  und  guter
Menschen  Hülfe  noch  glücklich  überstanden,  weil  man  doch
dem  zweiten  Minzen,  der  sonst  seinem  Altesten  Vruder,  dem
regierenden  Herzog  Johann  Friedrich,  gar  zu  eifersüchtig
  zu  Hand  und  Karten  gesehen  haben  würde,  wie  es
schien  unbeschadet  der  alten  Verträge,  ein  tressliches  Selbsiregiment
  anweisen  konnte.  Dießmal  entstand  doch,  da  einmal
getheilt  war,  kein  fortgehender  Streit  über  die  Auegleichung
der  Theile,  denn  der  dreißigjährige  Krieg  schlug  dazwischen.
Der  dritte  und  fünste  Prinz,  sie,  die  beiden  thätigsten  von
allen,  hatten  Schwadronen  und  Kompagnien  zu  kommandiren,
  an  den  kleinen  Appanagekrieg  konnte  nicht  gedacht  werden.
  Aber  welch'  ein  Werk  war's  nicht,  da  nach  dem  drei-Bigjährlgen
  Kriege,  da  die  drei  Söhne  Herzog  Johann  Friedrichs
  (1  1628),  der  regierende  Herzog  Eberhard  III.,

*)  Außer  seinem  Deputate  von  15,000  G.
vo)  Das  Deputat  des  vierten  und  fünften  Prinzen  war  für  jeben
40,000  G.

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