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Waͤre  Ulrich  allein  gewesen,  das  Recht  hätte  bald  klar
seyn  sollen.  Aber  Prinz  Friedrich,  gerade  der-  aͤltere
der  zwei  nachgeborenen  Bruͤder,  gerade  der  um  Wirtemberg
während  des  dreißigjährigen  Krieges  so  hochverdiente  Prinz,
gerade  der,  dessen  erprobtestem.  Edelmuthe  auch  der  ältere  regierende
  Vruder  während  des  dreihigjährigen  Krieges  so  viel
zu  verdauken  hatte,  gerade  der,  den  ganz  Deutschland  liebte,
und  der,  anerkannt  vom  Kaiser  und  den  ersten  Fürsten  Deutschlands,
  weit  tapferer  und  geistvoller,  als  der  ältere  regierende
Bruder  war,  gerade  Prinz  Friedrich  war  der  Haupt-Kompetent.


Ihm  lag  tief  im  Sinne,  daß  sich  das  Untheilbarkeits-Gesetz
  im  wirtembergischen  Hause  zunächst  nur  auf  die  Laͤndermasse
  erstrecke,  die  1495  zu  einem  großen  Herzogslehen
vereinigt  worden.  Ihm  lag  tief  im  Sinne,  wie  Herzog
Ebristoph  selbst,  —  und  das  war  fürwahr  ein  weiser  Füfst!  —
das  alles,  was  seit  1495  bis  1568  9)  erworben  worden,  und

den,  mit  einer  Gr.  von  Solms-Laubach,  so  mit  meiner  gu.
Fürstin  Geschwistrig-Kind  ist.  Gott  gebe,  daß  es  gerathe.
Ingenio  enim  prope  belluino  est.  Deus  convertat  cum-So
  laufen  die  Zeugnisse  in  immer  härteren  Ausdrücken
durch  alle  Briefe  des  Hofpredigers  Andred  hindurch  ununterbrochen
  fort.
v)  Oder  genauer  von  1503  bis  4568.  während  seiner  und  seines
BWaters  Regierung.  Allein  von  1495  bis  1503  ward  meines
Wissens  nichts  erworben.  Ich  durfte  also  oben  wohl  setzen:
von  1495  bis  1568.  Nicht  zu  gedenken,  daß  ich  ohne  Spitzfindigkeit
  die  Frage  noch  aufwerfen  könnte,  ob  durch  den  Herzogbrief
  das  Testament  Grafen  Eberhard  des  ältern  von  1492
aufgehoben  worden  sev,  wodurch  er  zwar  alle  Stammgüter  seinem
  Nachfolger,  Eberhard  dem  jungern,  Uberließ,  aber  die  von
seiner  Mutter  her  angefallenen  ansehnlichen  Güter  seinem  unmündigen
  Vetter  Ulrich  vermachte.  S.  die  urlkundl.  Nachricht  in
Mosers  Staarsrecht,  Thl.  15,  S.  224.  Wäre  das  Testa-