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dessen  nicht  wenig-  War,  noch  vor  achtzig  Jahren,  selbst  mit
Einwilligung  der  Stände,  als  unverhaftetes,  theilbares  Gut
angesehen  habe.  Ihm  war  wohl  bewußt,  daß  seit  diesen
achtzig  Jahren  kein  neues  umfassenderes  Gesetz  der  Untheilbarkeit
  gemacht-worden,  und  daß  also.  seine  Forderung  allein
nur  nach  dem  „Untheilbarkeitsgesetz,  von  1495  sich  richten
müsse.  Er  glaubte,  unbekümmert  bleiben  zu  dürfen,  ob  seine
Oheime,  da  sie  vor  dreißig  Jahren  mit  seinem  Vater  theilten,
auch  nach  eben  denselben  Grundsätzen  gefordert  und  erhalten,
ihr  volles  Rocht  auch  gekannt  hätten.  Ihr  Beispiel  war  für
ihn  nicht  verpflichtend,  wie  es  auch  damals  seinem  ältesten
Oheime  leicht.  war,  die  genauen  Theilungsgrundsätze  nicht
auf's  strengste  aufzuforschen,  denn  zer  erhielt  doch  Mömpelgard
  sammt  den  burgundischen  und  elsaßischen  Herrschaften.
Ihr  Beispiel  war#  für  ihn  nicht  verpflichtend,  denn  so  junge
unerfahrene  Herren,  als  vor  dreißig  Jahren  seine  Oheime
waren,  konnten  ihm,  dem  äalteren  Manne,  den  die  mannichfaltigsten
  Erfahrungen  bis  zur  sirengsten  Aufmerksamkeit  schon
geübt  hatten,,  yie  MmB  Beispicle  „dieneg.  Wie  sollten  Beispiele
  dieser  Art  ihn.  berpflichren  er  forderte  nach  alten  Hausvertraͤgen!


Doch  was  sollte  auch  das  Huisthim  Wirtemberg  werden,
  wenn  nun  nach  Friedrichs  Pläne  getheilt  werden  sollte?
Wie  sollte  der  dltere  regierende:  Brnder,  Herzog  Eberbard
  III.,  alle  Reichslasten  tragen,  alle  Regierungsbedürfnisse
bestreiten,  einen  der  ersten  AUltfuͤrsten  Deutschlands  splelen,
Soldaten  und  viele  Soldaten  zum  Schutze  des  Landes  halten,
wie  Wirtembergs  Name  noch  geehrt  bleiben  7  Ohnedieß  hatte

ment  durch  den  Herzogbrief  nicht  aufgehoben  worden,  wie  fehr
wahrscheinlich  ist,  so  gehörten  damals  auch  diese  Güter  nicht
zur  untheilbaren  Masse.