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Auch  machte  in  der  That  diese  ganze  Geschichte  auf  ihn
einen  so  tiefen  Eindruck,  daß,  sobald  der  groͤßte  Sturm  uͤberstanden
  war,  sobald  er  selbst  nach  dem  Zustande  seiner  vermehrteren
  Familie  fürchten  mußte,  daß  auch  noch  unter  seinen
  Söhnen  Zwiste  der  Theilang  entstehen  koͤnnten,  sobald
sich  nur  eine  recht  feierliche  Gelegenbeit  gab,  ein  neues  Hausund
  Landesgesetz  zu  machen,  das  den  Umfang  des  alten  Untheilbarkeitsgesetzes
  erweitern  sollte,  so  errichtete  er  für  sich,  und
alle  seine  Nachkommen  zu  verpflichten,  auf  dem  Reichstage
zu  Regensburg  1653  ein  recht  solennes  Testament.)

bezeugen  kann,  daß  Hochgedachter  Herzog.  Friedrichs  F.  Gn.  von
dem  Herrn  Bruder,  weit  ein  mehreres  um  brüderlicher  Liebe
willen  elngeräumt  worden,  als  sie  vermöge  der  Compactaten
befugt.  Eine  geh.  Landschaft  aber  conkordiam  illustr.  samiliae
zu  erhalten  Lonpivendo  über  habenden  Staat  eingewilligt.  Auch
wegen  besahsenden“  Consequenz  durch  Herzog  ·  ulrichs  F.  Gn.
Vratensi  ĩon  noch  in  eine  große  Disputation  gerathen  moͤchte.

Nach  einer  weitlaͤufigen  weiteren  Entwicklung  schließt  endlich
  Andreä:  Hoc  tantum  addo  et  sancta  side  testor,  Dlenzintzium
  nohilem  ei  D.  Forstnerum  candide  et  summa  üde
egisse,  rorbicis  tamen  consiliis  oliorum  invisos  Princ.  Friderico
vel  sane  suspectos  sactos  esse.  (Herr  v.  Menzingen  und  der
Mämpelg.  Kanzler  Forstner  hatten  nämlich  nebst  dem  berühmten
  Tübingischen  Professor  Thom.  Lansi  us  in  Friedrichs  Namen
die  Negociation  deiübrt.)

*)  S.  Sa  ttler  Chl.  IX.  S.  121.  Sein  zweites  Testament  errichtete
  Herzog  Eberhard  III.  auf  dem  Reichstage  zu  Regensburg
  1664.  Da  man  alle  Vermuthung  hat,  daß  es  in  dem
biehergehörigen  Inhalt  dem  erstern  völlig  gleichlautend  gewesen,
so  habe  ich  oben  den  bekannten  Inhalt  des  ersten  und  zweiten
Testaments  sogleich  in  einem  ausgezogen.  S.  Wirtemb.  Lanbes-
  Grundverfassung  S.  791.  Die  kaiserliche  Konsirmation  des
Eberhardischen  Testaments,  das  zugleich  auch  durch  feierliche  Acceptation
  der.  bandstände  Staats-Grundgesetz  wurde,  ist  vom

29.  April  1664.  «