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Unter  den  feierlichsten  Vermaledeiungen  ward  das  alte,
Untheilbarkeitsgesetz  hier  wiederholt.  So  nachdrucksvoll,  als
Muler  von  Ebrenbach')  nur  zu  erdenken  wußte,  ward
gesetzt  und  geordner,  daß  Alles,  was  er,  Herzog  Eberhard
  iil.,  besitze,  was  er  oder  seine  Nachkommeu,  regierende
Herzoge  von  Wirtemberg,  erwerben  möchten,  was  auf  ihn
oder  diese  zurückfalen  und  dem  Lande  ein  verleibt
werden  würde,  daß  dieß  alles  zusammen  als  eine  uns
getheilte  Masse  nach  Ersigeburterecht  sich  vererben  müsse.  Nichts
von  allem  diesem  sollte  für  nachgeborne  Prinzen  auch  nur
zum  Unterhalte  ausgezeichner  werden,  nichts  zum  Deputate
beschieden  werden;  es  sollte  ewig,  so  lange  noch  Eberhardischer
Mannsstamm  lebe,  ein  ungetheiltes  Ganzes  seyn.  Noch  ward
auch  im  Kodicill  befohlen,  daß  der  ersigchorne  regierende
Sohn  von  allen  ibm  angefollenen  Landen  und  Gefaͤllen  nichts
hinweggeben  solle;  noch  ward  verordner,  was  in  fremden
Hän  den  noch  stehe,  sollre  er  berbelbriagen;.  heimgefallene  Lehen
  sollte  er  einziehen.

Wo  war  denn  nun  Untheilbarkeit  des  Laudes  nicht  vollständig
  besiimmt?  Wo  noch  ein  Fall  unbestimmt,  der  zur.
neuen  Theilung  führen  konnte?  Wo  lag  noch  ein  Knoten,  mit
dem  die  Nachwelt  spielen  mochte?

Doch  gerade  eben  der  Knoren,  den  sie  4553  zum  ersten
Male  fest  gezogen  hatten  und  1617  noch  fester  zogen,  blieb
selbst  auch  bei.  dieser  neuen,  so  bestimmr  scheinenden  Verordnung
  völlig  unberührt.  Wie  nun,  wenn  Mompelgard  sammt
den  burgundischen  und  elsaßischen  Herrschaften  einst  dem  regierenden
  Stuttgartischen  Hause  zufiel;  konnte  kein  nachgeborner
  Sohn  oder  Enkel  oder  Erbe  Eberharde  auf  Moͤmpel-*)

  Wahrscheinlich  der  Verfasser  des  Eberhardischen  Testaments.