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gard  sammt  den  zugehdrigen  Herrschaften  Anspruch  machen?
Ward  denn  Moͤmpelgard  sammt  den  zugehörigen  Herrschaften
  dem  Lande  Wirtemberg  seit  Eberbards  III.  Zeit  je  einverleibt?
  Muß  aber  nicht  nach  Eberhards  Testament  dem
Lande  einverleibt  seyn,  was  untheilbar  zum  Lande  gehdren
solle?  Ist  Mompelgard  nebst  jenen  Herrschaften  selbst  gegenwärtig
  dem  Lande  einverleibt?  Eine  bloße  Vereinigung  unter
  einem  Regenten  mit  Wirtemberg,  —  sollte  das  seyn,
was  im  wirtembergischen  Staatrechte  Inkorporation  heißt?)
Moͤmpelgard  sammt  den  burgundischen  und
elsaßischen  Herrschaften  ist  dem  Herzogthume  Wirtemberg
  nicht  einverleibt,  so  gehört  also  auch  Mömpelgard
nicht  zur  untheilbaren  Masse,  wie  sie  in  Eberhards  Testament
  bestimmt  wurde.
«  Was  Herr  Breyer  sagt,  mag  wahr  seyn;  Herzog
Eberhard  III.  wollte  ein  Universal-Primogeniturrecht
einführen;  aber  in  Eberhards  Testamentsworten  liegt's  nicht.
Er  wollte  allen  künftigen  Landtheilungen  im  fürstlichen  Hause
zuvorkommen,  aber  in  der  Feder  des  Testaments-Koncipisten,
und  sey's  auch  Myler  von  Ehrenbach  selbst  gewesen,
ging  die  schöne  Idee  verloxen.)  Hätte  nicht  der  Vater  des

*)  Daß  dieß  nicht  Inkorporation  heißen  könne,  erhellt  für  Jeden,
der  auch  sonst  nichts  vom  wirtembergischen  Staatsrechte  versteht,
  allein  schon  selbst  aus  obigen  Worten  des  Testaments
Eberhards  III.  Was  an  den  regieren  den  Herzog  zurückfallen
  und  dem  Lande  einverleibt  werdenmöchte.
Die  letzten  Worte  wären  ja  nach  dieser  Voraussetzung  ganz
überflüssig.  Doch  wer  wird  hier  leugnen  wollen?

*)  Hoffmann  I.  c.  p.  190  glaubt,  Unio  territori#  Wiriember-Cici
  sep  schon  durch  Eberhards  III.  Testament  vollendet;  aus
Karl  Aleranders  Testamente  will  er  sie  bloß  erläutern.  ÖOffeubar
  unrichtig.