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Joh.  Gottl.  Breyer's  (herzogl.  wirtemb.  Reg.  Raths
und  Geh.  Sekr.)  kurze  Pruͤfung  der  (vorstehenden)
  Abhandlung  von  der  Untheilbarkeit  der
herzogl.  wirtembergischen  und  moͤmpelgardischen
Lande.  ")  »*)  Nebst  Anmerkungen  und  einem
Zusatze  Spittler's.
In  dem  ersten  Stuͤcke  des  zweiten  Bandes  von  dem
Goͤttiugischen  historischen  Magazin  findet  sich.  Nr.  XIV  von

uͤber  den  sich  manche  wichtige,  hiehergehoͤrige.  Bemerkungen
machen  ließen.  Da  er  aber  noch  nirgends  gedruckt  erschienen,

so  wollte  ich  nicht  der  Erste  seph,  der  im  großen  Publikum  davon
  spricht.  Vielleicht  gibt  uns  Herr  Reg.  Rath  Reuß  in  seiner
  vortrefflichen  Staats-  Kanzlei  bald  einmal  auch  dieles  wichtige
  Urkundenstüc.

*)  Aus  Meiner's  und  Spittler's  Gött.  hist.  Mag.  Bd.  III.
S.  100  —  150.

**)  Erschien  einzeln  unter  dem  Druckorte  Frankfurt  und
Leipzig.  16.  S.  8.  Da  einige  Anmerkungen  zu  dieser
kleinen  Schrift  dem  ganzen  Streite  alle  nöthige  Aufklärung
geben  können,  so  habe  ich  sie  hier  ganz  abdrücken  lassen;  die
Stellen  ausgenommen,  die  ich  billig  nur  als  gütigen,  freundschaftlichen
  Lobspruch  des  Herrn  Verfassers  ansah.  Der  Hauptpunkt
  des  Streites  ist  dieser:

Da  Wirtemberg  1495  zum  Herzogkhum  erbeben  wurde,
so  sind  Untheilbarkeit  des  Landes  und  Erstgeburtsrecht
  zu  unverbruͤchlichen  Familiengesetzen  des  wirtembergischen
  Hauses  gemacht  worden.  Das  Gesetz  der
Untheilbarkeit  sollte  nicht  nur  zunaͤchst  den  in  Schwaben
  gelegenen  wirtembergischen  Landen  gelten,  sondern  auch
der  Grafschaft  Moͤmpelgard,  denn  alte  Vertraͤge  des  wirtembergischen
  Hauses,  worin  auch  Mömpelgard  zur  untheilbaren
  Masse  gezogen  war,  sind  im  Herzogbriefe  so