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S.  445  bis  175  aus  der  ..  .  Feder  des  Herrn  Professors
Spittler  eine  ...  Abhandlung  über  den  Münsinger  Vertrag,
  als  das  erste  Familien-Grundgesetz  der  Untheilbarkeir
des  Landes  in  dem  herzoglich  wirtembergischen  Hause,  besonders
  auch  in  Hinsicht  auf  die  gefürstete  Grafschaft  Mömpelgard
  und  zugehdrigen  Herrschaften,  als  welche  gegen  jenes
Gesetz  von  dem  Herzog  Ebristoph  anno  1553  an  seinen  Oheim
den  Grasen  Georg,  vorherigen  Besitzer  der  beiden  Herrschafren
in  dem  Elsaß,  Horburg  und  Reichenweiler,  und  wiederum  anno
1617  von  Herzog  Johann  Friedrich  an  seinen  nachgebornen
Bruder  Ludwig  Friedrich  abgetreten,  und  jenes  Meinung  nach,

feierlich  bestätigt  worden,  daß  sie  gelten  sollten,  als  ob  sie
ganz  dem  Herzogbriefe  eingerückt  wären.  Nun  ist  demungeachtet
  Mömpelgard  zweimal  für  eine  eigene  regierende
  Linie  abgetheilt  worden.  Man  hat  bei  beiden  Theilungen
  nicht  einmal  in  dem  historischen  Eingange  des  Vertrags
  gesagt:  Wir  wissen  zwar,  daß  es  den  Fundamental-Gesetzen
  des  Hauses  nicht  gemäß  ist,
aber  Wir  haben  besondere  Gründe,  dießmal
u.  s.  w.,  sondern  man  hat  ssch  auf  die  alten  Verkräge  bezogen,
  daß  diese  gehalten  werden  müßten,  und  doch  —
Mömpelgard  für  eine  eigene  regierende  Linie  abgetheilt.
Demnach  war  wohl  der  Schluß  nicht  ungegründet,  man  hat
die  alten  Verträáge  nicht  genau  genug  gelesen.
Und  in  der  angeführten  Abhandlung  sind  die  historisch-veranlassenden
  Gründe  auseinander  gesetzt,  wie  man  etwa  zu  einem
so  unerwartbaren  Fehler  dieser  Art  gekommen  sevn
möchte;  einem  Fehler,  den  das  Beispiel  der  neuesten,  ehrwürdigsten
  wirtembergischen  Publicisten,  die  selbst  auch  den  Inhalt
jener  alten  Verträge  nicht  richtig  genug  angegeben,  mehr  als
irgend  etwas  Anderes  zu  entschuldigen  schien.

Es  würde  mir  in  vielfacher  Beziehung  angenehm  sepn,
wenn  Leser,  die  kompetente  Richter  in  dieser  Sache  seyn  können,
erst  noch  einmal  einen  Blick  auf  die  zwei  Bogen  meiner  Abbandlung
  wersen  möchten,  ehe  sie  die  Breperische  Präfung  mit
diesen  meinen  Anmerkungen  lesen.