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zur  Ungebür  von  den  wirtembergischen  Landen  getrennt  worden
  wären.  .

Der  Herr  Verfasser  gedenkt  darin  mit  vieler  Verschonung
und  unverdientem  Lobe  mehrmalen  der  ersten  Auflage  meiner
Elementorum  juris  publici  Wirtembergici,  bemerkt  aber  zugleich,
  wie  ich  mit  dem  seeligen  Staatsrath  Moser  und  Geh.
Rath  Hofmann  den  wesentlichen  Hauptpunkt  nichr  entdeckt,
und  gleichen  Fehler  mit  allen  Räthen  unter  der  Regierung
jener  Herzoge  und  andern  170  Jahre  lang  begangen  häree.

Ich  gönne  meinem  Freunde  den  Sieg  mit  seiner  angeblichen
  neuen  historischen  Entdeckung  über  alle  jene  große
Männer,  und  um  so  mehr  über  meine  ringe  Person,  als
ich  je  weit  entfernt  bin,  auf  den  Namen  eines  Gelehrten  Anspruch
  zu  machen,  oder  in  die  Reihe  eines  J.  J.  Moser  und
G.  D.  Hofmann,  zu  welchen  mich  der  Herr  Professor  zu
stellen  beliebt,  treten  zu  wollen,  da  ja  meine  wenigen  gedruckten
  oder  auch  ungedruckten  Nebenausarbeitungen  sich  in  den
engen  Kreis  meines  geliebten  Vaterlandes  eingeschränkt,  und
ich  auch  hierinnen  vor  allem  entscheidenden  Ton  mich  sorgfältig
  gehüret  habe.  .

Aber  das  haͤtte  ich  wuͤnschen  moͤgen,  daß  die  auf  der
S.  158  Note  d.  aus  gedachten  Elementis  j.  p.  W.  angezogenen
  Worte:  »quo  pacto  (Aynsingensi)  duae  inde  ab
anno  1442  aequaliter  divisae  partes  in  unum  corpus  rodactae«
  nicht  abgebrochen,  sondern  mit  den  folgenden  zusammengestellt
  worden  wären:  vet  cum  quibuscunquec  fructibus
  reditibus  due  in  commune  conjunctac
sunt,  unione  provinciarum  insalubili  scmel  in  perbeluum
sancita,  unddue  ordine  regiminis  in  hune  modum  stabilito,
ut  unus  Eberhardus  scnior  suo  et  junioris  nomine  sum-.
mam  rerum  administraret.  Denn  so  würde  der
billige  Leser  gefunden  haben,  daß  die  aus  dem  ersten  Satze