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von  dem  Herrn  Professor  gefolgerten  beiden  Unrichtigkeiten
mich  ganz  und  gar  nicht  treffen,  da  ja  die  anno  1442  zwischen
  den  Bruͤdern  Ludwig  und  Ulrich  abgetheilten  wirtembergischen
  Provinzen  doch  immer  der  Hauptgegenstand  des
Muͤnsinger  Einungs-Vertrags  gewesen,  und  unter  dem  universali,
  quibuscunque  fructibus,  reditibus  —  unus  summam
  rerum  administraret  alles,  was  nicht,  wie  z.  E.  die
Vasallen,  namentlich  ausgenommen  worden,  nothwendiger
Dingen  begriffen,  mithin  auch  die  ohngefähr  acht  Monate  vor
dem  Münsinger  Vertrag  von  Grafen  Heinrich  an  seinen  ältern
Bruder,  Eberhardum  juniorem,  mit  Ausnahme  der  zwei
Herrschaften  Horburg  und  Reichenweiler  in  dem  Elsaß,  freiwillig
  abgetretenen  Mompelgardischen  Lande,  oder  was  auch
sonst  erworben  worden,  mitverstanden  sind.  *)

»)  Ueber  die  vermeinte  Präsumtion  in  Beinerkung  eines  historischen
  oder  publicistischen  Fehlers  der  erstgenannten,  von  mir
innigst  verehrten  Gelehrten  werde  ich  mich  in  einem  kleinen
Zusatze  zu  dieser  Abhandlung  erklären.  Hier  bloß  ein  Wort
über  die  Art,  wie  Herr  Regierungsrath  Breyer  die  beschuldigte
Unrichtigkeit  in  Darlegung  des  Inhalts  des  Mynsinger
  Vertrags  ablehnt.

Er  gab  als  Inhalt  dieses  Vertrags  an,  daß
das,  was  1442  getheilt  worden,  mit  allen  Früchten  und  Einkünften,
  zu  elner  untheilbaren  Masse  vereinigt  und  Einem
allein  zum  Regimente  überlassen  worden.

Mein  Einwurf  war:  die  große  Untheilbarkeits-Union
galt  1482  weit  nicht  allein  dem,  was  1442  getheilt  ward,
sondern  auch  die  ganze  Grafschaft  Mömpelgard,  die,  wie  Mehreres
  erst  nach  1442  hinzulam,  ist  mit  allem  jenem  Mehreren
1482  zur  untheilbaren  Masse  gezogen  worden.

Nun  behauptet  Herr  Regierungsrath  Breper,  das  habe  er
unter  seinen  Worten  mit  allen  Früchten  und  Einkünften
  verstanden.  War  denn  Moͤmpelgard  und  alles
Uebrige,  was  von  4442  bis  1482  ererbt  und  erworben  ward,
waren  es  denn  fructus  und  reditus  besfsen,  was  1442  getheilt
worden?