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die  Erhoͤhungs-Urkund  zu  Apanagen  auszusetzen,  *)  so  hätte
sein  Einwurf  ohngleich  mehreren  Grund  und  Wahrscheinlichkeit,
wiewohlen  die  bestimmten  Städt  und  Aemter  ein  bloses  Surrogatum
  vor  die  beträchtlichen  neuen,  aber  zu  sehr  zerstreuten,
Erwerbungen  gewesen  sind,  und  ihme  etwa  das  wenige,  was
in  der  neuen  Auflage  der  Elementorum  j.  p.  W.  davon  gesagt
  worden,  auch  hierüber  satte  Befriedigung  geben  könnte.
Derselbe  widerspricht  zwar  in  notis  I.  er  t.,  daß  eben
dieser  Herzog  Christoph  bey  dem  grohmüthigen  Opfer  der
Mömpelgardischen  Lande  den  Gedanken  gehabt  habe,  seinen
Oheim  dadurch  zu  bewegen,  noch  in  seinen  alten  Tagen  zu
beurathen,  weilen  in  der  Uebergabs-Urkunde  hiervon  nichts
enthalten  seye.  Herzog  Christoph  hatte  aber  vermuthlich  zu
viel  Ehrerbierung  vor  Graf  Georg,  als  daß  er  dasselbe,  gleichsam
  als  zeine  conditio  sine  qua  non,  einer  öffentlichen  Urkunde
  einverleiben  wollte.  V6)  Und  was  anders  sollte  wohl

6—)  Die  merkwürdigen  herr=  und  landschaftlichen  Traktate  von
4566  wegen  Herzog  Christophs  Testament  wollte  ich  abscchtlich
nicht  berühren,  und  zwar  aus  ehrfurchtspoller  Verehrung  des

Andenkens  dieses  großen  Fürsten.

Wo)  Ich  gestehe  offenherzig,  daß  ich  mich  auf  Konjekturen  dieser
Art  gar  nicht  einlassen  kann.  Man  kommt  gar  zu  sehr  von
aller  historischen  Gewißheit  ab,  wenn  man  überall  solche  Hopothesen
  einschiebt.  Selbst  wenn  auch  Herzog  Christoph  die
Grafschaft  Mömpelgard  nebst  den  burgundischen  Herrschaften
deßwegen  an  seinen  Oheim  abtrat,  daß  dieser  heirathen
möchte,  selbst  wenn  es  nicht  Unkunde,  sondern  reine  Großmuth
war,  so  hätte  doch,  gerade  um  dieles  großmuͤthige  Geschenk
dem  neuen  Besitzer  desto  mehr  zu  versichern,  im  Eingange  gesagt
  werden  können:  Wir  wissen  zwar,  daß  Mömpel-=gard
  zu  der  untheilbaren  wirtembergischen
Ländermasse  gehört,  aber  in  diesem  Falle  u.  f.  w.
Dä  hievon  keine  Sylbe  in  dem  Cessions-Vertrage  steht,  da
dieser  Sache,  wenn  man  ihrer  damals  bewußt  war,