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Großvater,  gemachten  und  nicht  vorhin  dem  Lande  einverleibten
  neuen  Erwerbungen,  unter  dem  Beding,  daß  derselbe
seine  zum  Besten  der  Kirche  und  des  Vaterlands  gemachte
testamentliche  und  Codicillar-Verordnungen  in  allen  und  jeden
Punkten  auf  das  genaueste  in  die  Erfüllung  bringen  sollte,
als  bey  dessen  Emstehung  der  fürstliche  Herr  Erblasser  demselben
  ausdrückentlich  EE.  Landschaft  als  Erben  fubstituirt
hat,  in  der  offenbaren  Absicht,  damit  sothane  nach  der  Erhebung
  des  Herzogthums  erworbene  Besitzungen  beständig  bey
dem  Primogenito  und  Regenten  verbleiben  sollten.  Als  aus
welchem  Grunde  ich  auch  den  Herzog  Ludwig  den  ersten
Stifter  des  besondern  Familien-Fidei-Kommisses  nennen  zu
dürfen,  mich  beglaubiget  habe.

Diese  wenigen  mir  auf  dem  Herzen  gelegenen  Erinnerungen,
  pace  amici  mei  conjunctissimi,  vorausgesetzt,  kann  ich
mich  nun  über  der  Hauptfrage  desto  kürzer  sassen.

Der  Herr  Verfasser  gehet,  wie  schon  gedacht,  von  dem
Müönsinger  Vertrage  anno  1482  als  von  dem  ersten  Haupt-Familiengesetze
  aus,  und  machet  daraus  den  Schluß,  daß,
weil  vermöge  desselben  die  Mömpelgardischen,  wie  die  Wirtembergischen
  Lande,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  von  dem
Grafen  Heinrich  bey  der  freywilligen  Uebergabe  Moͤmpelgards
und  dessen  Burgundischen  Herrschaften  in  dem  Reichenweiler
besondern  pacto  anno  4482  sich  vorbehaltenen  beyden  Herrschaften
  in  dem  Elsas,  in  ein  Regiment,  Wesen  und  Gemeinschaft
  zusammen  geworfen,  folglich  mit  dem  Verbande  eines
beständigen  Familien-Fidei-Kommisses,  jure  et  ordine  senioratus,
  befangen  worden,  zu  keiner  Zeit  mehr  die  Mdmpelgardischen
  Lande  von  den  Wirtembergischen,  unbeschadet  sothanen
  Münsinger  Vertrags,  hätten  können  oder  sollen  getrenut
  werden,  wie  doch  ein  solches  von  dem  Herzog  Cbristoph,