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anno  1555  und  zum  zweitenmal  von  dem  Herzog  Johann
Friederich  anno  1617  geschehen  seye.

Mit  diesen  Worten  vermeyne  ich  den  Sinn  des  Herrn
Verfassers  und  seiner  angeblichen  neuen  Entdeckung  sartsam
aufgefaßt,  und  etwa  den  eigentlichen  Streitpunkten  noch  pünktlicher
  hingestellt  zu  haben.  Ich  frage  aber  meinen  Freund:
Erstlich  hat  dann  selbst  auch  Graf  Eberhard  der  jüngere  in

ermeldten  Münsinger  Vertrag  seinen  vorherigen  Antheil  der
Lande  an  seinen  Vetter  den  ältern  Eberhard  so  ganz  und
gar  abgetreten,  und  nicht  ausdrücklich  den  Theil  seiner  Lehen,
auch  selbst  in  ein  und  andern  Articuln  mit  Willen  des  ältern
Eberhard  Aeuderung  zu  thun,  sich  vorbehalten?  Und  hat
Graf  Eberhard  der  ältere  nicht  in  gemeinschaftlichem  Namen,
und  unter  Vernehmlassung  mit  jenem  in  wichtigen  Fällen,
als  senior  familiae  die  Regierung  übernommen?  Ferner
haben  nicht  die  Prälaten  und  Unterthanen  dem  ältern  Eberhard
  als  regierenden  Herrn  von  beider  wegen  den  gemeinsamen
  Eid  geschworen,  und  stehen  nicht  die  Worte  wiederbolt
  und  deurlich  als  die  einige  Ursach  der  Einung,  damit
die  Herrschaft  Wirtemberg  zu  ewigen  Jeiten  ungetheilt
  als  ein  Wesen  bey  einander  bleibe,
zu  einem  klaren  Beweis,  daß  es  hauptsächlich  auf  die  Wiedervereinigung
  der  anno  1442  abgetheilten  Wirtembergischen
Lande  augesehen  war;  wie  dann  auch  das  Wort  „unser
gemein  Land,  beeder  Herrschaft“  bloß  im  Singulari,
  nicht  aber  in  dem  Plurali  gebraucht,  und  der  Moͤmpelgardischen
  Lande  mit  keinem  Wort  gedacht  worden,  außer
daß  die  beiden  Contrahenten  sich  Grafen  zu  Wirtemberg
und  Mmmpelgard  geschrieben,  und  die  Deputirten  von
Mompelgard,  Grange,  Clerval  und  Passavant  mit  den
Wirtembergischen  Städt  und  Aemtern  die  Urkund  besiegelt
baben,  als  ohne  welchen  Umstand  einem  der  Zweifel  bey-