186

gehen  könnte,  ob  auch  die  contrahirenden  beiden  Eberharden
einen  wirklichen  Gedanken  auf  die  Mömpelgardischen  Lande
bey  jener  Einung  gehabt  hätten?
Noch  mehr  aber  und

zweitens  ist  es  dann  auch  noch  vor  der  Erhebung  des  Herzogthums
  immer  so  vest  und  unverändert  bey  dem  Münsinger
Vertrag  verblieben,  und  ist  dieser  nicht  durch  die  bald  darauf
gefolgten  anderweitigen  Verträge  verschiedentlich  modificirt,
ja  zum  Theil  selbst  in  dem  wesentlichsten  Punkte  der  Une
theilbarkeit  wiederum  abgeändert  worden?  Da  zwar  durch
den  einen  Vertrag  zu  Stuttgard  anno  1485  dem  älteren
Eberhard  die  privative  Regierung  unter  seinem  alleinigen
Namen,  und  ohne  alle  fernere  Communicarion  mit  dem
jüngern  Eberhard  zugerheilt,  und  zu  dem  Ende  die  Praͤlaten
  und  Landschaft  von  dem  gemeinsamen  Eid,  mit  welchem
sie  zugleich  diesem  verpflichtet  gewesen,  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  Erbhuldigung  der  letztern,  entbunden,  aber  vermög
  des  auctoritate  Caesarca  anno  4489  zu  Frankfurt
errichteten  neuen  Vertrags  auf  den  Fall,  wann  Eberhard
der  dltere  ohne  männliche  Leibeserben  mit  Tod  abgehen
sollte,  dem  jüngern  Eberhard  bloh  sein  vormaliger  Landes-Antheil
  vorbehalren,  jenes  Antbeil  aber  dem  allenfalls  im
Leben  seyenden  Sohn  Grafen  Eberbard  des  jüngern,  vivo
Parente,  oder  wem  der  ältere  Eberhard  solchen  zutheilen
dörfte,  zugeschieden,  mithin  in  solchem  Fall  auf  eine  neue
Theilung  abgehoben  worden;  bis  endlich  in  dem  Ehlingischen
  pacto  anno  4492  auf  den  nemlichen  Fall,  wann  der
ältere  Eberhard  erblos  aus  der  Welt  geben  würde,  dem
jüngern  Eberhard  gesammte  vereinigie  Lande  unter  gleichsam
  vormundschaftlicher  Bepordnung  Deputirter  von  der
Landschaft,  vorbehalten,  und  damit  die  schon  in  gedachtem
  Münsinger  Vertrag  bezielte  einfache  Regierung  in