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der  Person  des  Senioris  familiae  wiederum  hergestellt
wurde.

Wie  schwankend  waren  diesemnach  nicht  die  in  Ansehung
der  Erbfolge  in  dem  Wirtembergischen  Hause  schon  seit  dem
Uracher  Vertrag  von  1475  aufgesiellten  Grundsätze,  bis  endlich
  durch  die  Erbebung  sämmtlicher  Wirtembergischer  Lande
zu  einem  Herzogthum  und  Reichs-Mannlehen  glücklicher  Weise
das  Recht  der  Ersigeburt  vor  allzeit  eingeführt  worden  ist?

Nun  gestehe  ich  dem  Herrn  Professor  gerne  zu,  daß
durch  solche  Erhebung  das  alte  Band  des  Familien-Fidei-Kommisses
  selbst  auch  in  Hinsicht  auf  die  Mômpelgardischen
Lände,  so  wenig  auch  derselben  in  der  Urkunde  besonders  gedacht
  wurde,  keineswegs  aufgehoben,  und  mirtelst  Bestätigung
der  alten  Familien-Verträge  zugleich  mit  bevestiget  worden,
als  welches  der  Hauptgrund  ist,  worauf  der
Herr  Professor  seine  neue  historische  Entdeckung
gebauet  hat.  ?)  «

*)  Unstreitig  der  Hauptgrund.  In  der  Erectio  Ducatus  ist  der
Muͤnsinger  Vertrag  bestaͤtigt,  als  ob  er  namentlich  eingeruͤckt
waͤre,  und  im  Muͤnsingischen  Vertrage  ist  Mömpelgard  zur
untheilbaren  wirtembergischen  Laͤndermasse  mitgerechnet  worden.
Wie  ließ  sich  denn  Mömpelgard  zweimal  für
eine  regierende  Secundogenitur  abtheilen?
Und  wie  ließ  es  sich  thun,  ohne  daß  man  auch
nur  mit  einem  Wort  sagte:  wir  wissen  wohl,
daß  wir  hier  von  den  alten  Staats=  und  Familiengesehtzen
  abgehen?:  Wie  löst  Herr  Regierungsrath
Breper  dieses  Problem  auf?7

4)  sagt  er,  Mömpelgard,  als  Reichs-Weiber-Lehen,  war  ja
ohnedieß  wesentlich  verschieden  von  Wirtemberg,  als
Mannslehen.  Hindert  denn  aber  diese  Verschiebenheit
die  ewige  Union  dieser  Lande,  so  lange  der  wirtembergische
Mannsstamm  bluhr?