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Gleichwie  aber  die  gefuͤrstete  Grafschaft  Moͤmpelgard
selbst  in  Ansehung  der  nach  der  Art  der  Burgundischen  Lande
ihr  anklebenden  Eigenschaft  eines  Reichs-Weiber-Lehens  von  dem
vereinigten  Herzogthum  Wirtemberg,  als  einem  Reichs.  Mann-Lehen,
  wesentlich  unterschieden  ist:  Also  war  außer  diesem
schon  selbst  vermög  der  Erböhungs-Urkund  den  beiden  Regenten
  Herzog  Christoph  und  Herzog  Johann  Friedrich  unbenommen,
  ihren  respective  Oheim  und  nachgeborenen  Bruder
mit  den  Mdmpelgardischen  Landen  unter  dem  alten  Verbande
eines  beständigen  Familien-Hidei-Kommisses,  und  daß  selbe  zu
keiner  Zeit  in  fremde  Hände  veräußert,  oder  auch  zertrennt  —
sondern  nach  dem  schon  zwischen  der  gräflichen  Frau  Mutter
Henriette  und  ihren  beiden  Söhnen  Ludwig  und  Ulrich  onno
1442  getroffenen  Verglich,  und  besonders  nach  den  Worten
des  Uracher  Verkrags  anno  1473  nach  wie  vor  bey  der  Herrschaft
  Wirtemberg  gelassen  werden,  frey  zu  begaben;  da
ja  in  gedachter  Erhöhungs-Urkunde,  mithin  zur  Zeit  und
Stunde,  wo  außer  denen  zu  einem  Herzogthum  gehobenen

2)  Die  Erhöhungsurkunde  selbst  erlaubt,  die  nachgebornen
Herren  mit  andern  Herrschaften  und  Gütern  oder  sonst
zu  versehen,  wenn  nur  die  Güter  nicht  von  Wirtemberg
entfremdet  werden.

Antwort.  Richtig,  mit  an  dern  Gutern,  als  die  lind,
bdie  zur  großen  Muͤnsingischen,  in  der  Erectio  Ducatus
bestaͤtigten,  Landes-Union  gehören.  Also  mit  Horburg  und
Reichenweiler,  wenn  diese  einmal  dem  Hauptstamme  wieder
zufallen  sollten.  Etwa  mit  neuerworbenen  Gütern.  Heißt
es  nicht  ausdrücklich  gerade  in  der  Stelle,  auf  die  Herr
Breper  sich  beruft,  sie  sollen  versehen  werden
nach  der  Drdnung,  die  jetzt  zwischen  gemelten
Grafen  von  Wirtemberg  ist  oder  künftighin  sepn
mag?  Nun  war  ja  schon  die  Ordnung,  daß  Mämpelgarb
ewig  vereinigt  bleiben  sollte  mit  Wirtemberg.