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gesämmten  Wirtembergischen  Landen  und  den  Moͤmpelgardischen
  keine  andere  Herrschaften  vorhanden  waren,  den  Regenten
  Wirtembergs  frey  anheim  gestellt  worden,  die  nachgeborenen
  Herrn  mit  andern  Herrschaften  und  Gütern
oder  sonst  zu  versehen.

Wie  dann  auch  selbst  die  nachgesolgten  Familien-Verträge
und  Testamemen  diesen  Worten  die  nemliche  Erklärung  beygelegt,
  und  je  bloß  auf  die  Beysammenhaltung  der  dem  Herzogthum
  wirklich  einverleibten  Theile  gerichtet  sind,  bis  zum
Theil  durch  das  Testament  Herzogs  Eberhard  des  öten,  hauptsächlich
  aber  durch  die  testamentliche  Verordnung  des  glorwürdigsten
  Herzogs  Carl  Alerander,  als  Chef  des  jetztmaligen
und  aller  nachfolgenden  Landes-Regenren,  die  Unzertrennlichkeit
der  in  seirer  Person  vereinigten,  folglichen  auch  der  Mômpelgardischen
  Lande,  ja  wohl  selbsi  auch  der  von  den  Landes,
Einkünften  oder  auch  sonsten  gemachten,  und  der  herzoglichen
Rennt-Cammer  oder  der  herzoglichen  Cammerschreiberey  zugetheilten
  neuen  Erwerbungen,  und  derselben  Meliorationen,  so
fern  in  Ansehung  der  aus  eigenen  Kräften  erworbenen  Göüter
der  acquirens  nichts  besonders  ordnen  würde,  auf  allzeit  festgesetzt,
  und  die  nachgeborenen  Herrn  auf  blosse  Geld-Deputaten
  eingeschränkt  worden  sind.  Welches  väterliche  Familien-Gesetz
  nun  freylich  in  Zukunft  alle.  weitere  Trennung  der
Mömpelgardischen  Lande  von  dem  Primogeniko  und  Regenten,
  so  lang  der  herzogliche  Manns-Stamm  währen  wird,
ganz  unmöglich  machet.

Wir  wollen  indessen  immer  die  Hand  Gottes  erkennen
und  preisen,  daß  durch  jenes  großmürbige  Opfer  von  dem
auch  selbst  in  seiner  Asche  noch  zu  verehrenden  Herzog  Christoph
  Graf  Georg  veranlasset,  noch  in  späten  Jahren  den
Entschluß  gefasser,  sich  zu  verheurathen,  und  dem  Vaterlande
einen  Sohn  gegzeugt  hat,  ohne  welchen  das  herzogliche  Haus