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mit  der  Person  Herzogs  Ludwig  schon  anno  1593  gänzlich  erloschen
wäre,  und  dessen  erstes  glückliches  Geschäfft  gewesen,  das  Vaterland
  von  dem  beschwerlichen  Bande  der  Oesterreichischen
After-Lehenschaft  wiederum  zu  emledigen.

Diese  gnädige  Vorsehung  walte  dann  noch  serner  über
unserm  Regenten,  auch  dem  gesammten  Durchlauchtigsten
Hause  und  unserm  geliebten  Vaterland!  Gott  spreche  Amen!

Gegeben  Stuttgardt  den  24.  Febr.  4788.

Nun  noch  ein  paar  Worte  über  das  Ganze  und  über
die  Art  und  Weise,  wie  ich  meine  Bemerkungen,  das  Wittembergische
  Untheilbarkeitsgesetz  bereffend,  vortrug.  Hr.  Breyer
scheint  mit  dieser  Art  und  Weise  fast  noch  unzufriedener  zu
seyn,  als  mit  der  Sache  selbst,  so  ganz  auch  gerade  diese
Art  und  Weise  aus  diesen  Bemerkungen  entspringen  mußte,
sobald  letztere  die  volle  Probe  der  historisch-kritischen  Untersuchung
  aushielten.

Ich  habe,  noch  ehe  ich  die  Breyerische  Schrift  erhielt,
wohl  zwanzigmal  den  ganzen  vorliegenden  Fall  kaltblütigst
uͤberlegt,  und  kein  anderes  Resultat  finden  können,  als  was
in  meiner  Abhandlung  enthalten  ist.  Die  Sache  ist  klar:  In  der
Wirtembergischen  Erhöhungsurkunde  ist  der
Münsinger  Vertrag  so  deutlich  bestätigt,  als  ob
er  selbst  mit  eingerückt  wäre,  und  im  Münsinger
  Vertrage  wird  Mömpelgard  gerade  eben  so
wie  die  Schwäbisch-Wirtembergischen  Lande  zur
großen  untheilbaren  Masse  gerechnet.  Doch  ist
Moͤmpelgard  zweimal  für  eine  regierende  Secundogenitur  abgetheilt
  worden,  ohne  daß  man  auch  nur  mit  einem  Worte
gesagt  hätte:  wir  sehen  uns  diehmal  gendthigt,  vom  ersten
und  heillgsten  Haus-Fundamentalgesetz  abzugehen.  Sie  thaten